7.) Der Bau ist an die Reformbaugesellschaft Steyr zu vergeben. 8.) Die mit der Kanalisation verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Grunderwerbers. 9.) Etwaige Entschädigungen für Ablöse an den derzeitigen Besitzer des Schrebergartens gehen zu Lasten des Käufers. G.R. Schlossgangl bespricht den Punkt 7 und äussert sich dahin, dass niemand gezwungen werden soll, die Reformbaugesellschaft zu wählen. Die anderen Baumeister müssen ebenfalls Steuern zahlen und muss man ihnen daher die Möglichkeit geben, sich um einen Bau zu bewerben. Bürgermeister Dedic versteht den Vorredner dahin, dass in Hinkunft dieser Passus weggelassen wird. Der Antrag wird sodann mit Mehrheit angenommen. Punkt 3.) Festsetzung der Benützungsgebühren für die Leichenhallen. Zl. 11982. Nach einer kurzen Einleitung stellt V.B. Russmann den Antrag: Der Gemeinderat beschliesse in Durchführung des Beschlusses vom 9. April 1925, Zl. 1806, die Festsetzung folgender Gebühren für die Aufbahrung in der städtischen Leichenhalle am Friedhof und der Aufbahrungshalle des Krankenhauses mit Wirksamkeitsbeginn vom 8. Mai 1926. Leichenhallengebühr 1/2 Kond. 3 Kl. 2. Kl. 1.Kl. S 5.-- 7. -- 10.-- 15.-- Dekoration: -- 8.-- 12.-- 20.-- Draperie: -- 5.-- 8.-- 12.-- Die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Gebühren werden hiemit nachträglich genehmigt. Die neuen Sätze gelten bis auf weiteres.
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