nen Auslagen betreffend die notwendigsten Kanzleierfordernisse, wie Drucksorten, Gesetzblätter, fachwissenschaftliche Zeitschriften u.dgl. sowie die unumgänglich notwendigen Ausgaben geringfügiger Natur. III. Stellung der Mitglieder des Ersparungskomitees. Dem Vorsitzenden des Ersparungskomitees kommt die Stellung eines vom Bürgermeister im Sinne des § 74, Absatz 4 Gemeindestatut bestellten Bevollmächtigten hinsichtlich der unter II genannten Agenden zu. Die übrigen Mitglieder des Ersparungskomitees sind verpflichtet, in allen Fällen, wo sie wahrnehmen, dass gegen die Verfügungen auf dem Gebiete des Ersparungswesens Überschreitungen vorkommen, unverzüglich dem Vorsitzenden und dem Bürgermeister Bericht zu erstatten. Sämtliche Mitglieder des Ersparungskomitees, auch der Vorsitzende, üben ihre Funktion unentgeltlich aus. IV. Besondere Haftung der Amtsorgane. Amtsorgane, die den Bestimmungen dieses Gemeinderatsbeschlusses zuwiderhandeln oder die schriftlichen Verfügungen des Ersparungskomitees nicht einhalten, sind zur persönlichen und materiellen Haftung heranzuziehen. Ausserdem ist gegen diese Amtsorgane das Disziplinarverfahren einzuleiten und unter Umständen mit den schärfsten disziplinären Mitteln vorzugehen. Im Wiederholungsfalle kann im Disziplinarwege die Entlassung ausgesprochen werden. Auf diese Möglichkeit ist das Amtsorgan schon bei seiner ersten Disziplinarstrafe wegen Übertretung der Ersparungsvorschriften ausdrücklich schriftlich aufmerksam zu machen. Die hiedurch auf die Dauer des Inkraftseins des obigen Gemeinderatsbeschlusses ( Ersparungskomitee ) geänderten §§ der allgemeinen Dienstordnung haben demzufolge lauten:
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