2.) Die Genehmigung über die Liquidation von Rechnungen. 3.) Die Kontrolle über die Art der Verwendung aller bewilligten Mittel, insbesondere, ob die Durchführung mit der grössten Sparsamkeit vor sich geht. 4.) Die Erlassung besonderer Vorschriften zur Durchführung von Ersparungsmassnahmen für alle Ämter, Anstalten und Unternehmungen; 5.) Die Verfügung über die Art der Verwendung aller Kredite, adlso auch des Dollarkredites. Das Kreditkomitee im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 31. Oktober 1924 wird hiemit aufgelöst. 6.) Die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Verbilligung der Verwaltung auf sachlichen und personellem Gebiete an den Gemeinderat. (2) Der Bewilligung des Ersparungskomitees unterliegt nicht: 1.) Die Zahlung vertragsmässig terminisierter Leistungen. 2.) Steuer, Umlagen, Gefälle, die auf Gesetzen beruhenden Pflichtausgaben, die Mietzinse samt Betriebskosten, ferner Hausgebühren u. dgl. 3.) Die auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen angewiesenen Gehalts- und Funktionsbezüge, Ruhegenüsse undfortlaufende Unterstützungen. 4.) Die nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Gemeinde als Arbeitsgeberin zu leistenden Versicherungsbeiträge u. dgl. 5.) Die Betriebs-, Produktions- und Gewinnungskosten der städtischen Betriebe und Anstalten, soweit sie durch den ordentlichen Fortbetrieb bedingt und gleichzeitig durch höhere Einnahmen gedeckt sind. 6.) Die in Übereinstimmung mit genehmigten Verträgen zu leistenden Aufwendungen und Schuldenverzinsung und Schuldentilgung. 7.) Die mit der normalen Geschäftsführung verbunde-
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