len müsse. Vertraulich wurde die Sache deshalb behandelt, weil der Entwurf zu weiteren Verhandlungen im Landtage die Basis bilden soll. V.B. Dedic glaubt, dass Gemeinderat Ecker, wenn er früher über das Gesetz informiert gewesen wäre, sich nicht dagegen ausgesprochen hätte. G.R. Ecker bestätigt dies und nachdem der Referent auf das Schlusswort verzichtet, wird der Antrag einstimmig angenommen. Punkt 1.) Sparmassnahmen; Einsetzung eines Ersparungskomitès Zl. 52/Präs., 5953/1926 V.B. Russmann beantragt nach Erläuerung des Wesentlichen: Die finanzielle Lage der Gemeinde Steyr zwingt zu besonderen Massnahmen. Es scheint daher notwendig, dass zur Durchführung dieser Massnahmen bezw. zur Kontrolle der getroffenen Verfügungen ein eigenes Ersparungskomitee bestellt wird. Es werden daher folgende Anträge gestellt. I. Zusammensetzung des Ersparungskomitees. Im Sinne des § 15 der Geschäftsordnung des Gemeinderates wird bis auf Widerruf ein Ersparungskomitee bestellt, das aus einem aus dem Gemeinderate zu wählenden Obmann und acht zu wählenden Mitgliedern besteht. Für das Komitee gelten im allgemeinen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates. II. Aufgaben des Ersparungskomitees. (1) Die Aufgaben des Ersparungskomitees sind: 1.) Die besondere Genehmigung aller, auch der präliminierten Ausgaben. Die zuständigen Ämter haben daher in allen Fällen vorher die Zustimmung des Ersparungskomitees im Wege des Magistrats-Präsidiums einzuholen.
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