Dem Ansuchen der Volkskino-Gesellschaft m.b.H. vom 9. Juni 1925 wird folgendermassen stattgegeben: § 8, Absatz 3 des Pachtvertrages vom 30. Oktober 1923 wird dahin abgeändert, dass derselbe zu lauten hat: Für alle im ersten Jahre nach Errichtung dieses Vertrages gemachten Aufwendungen, seien sie notwendig, nützlich oder dienen sie nur einem Schönheitsbedürfnis bietet auch die Verpächterin nach Ablauf des Vertrages keinen Ersatz. Neu aufgenommen wird: Der Pächterin wird das Vorkaufsrecht hinsichtlich der Industriehalle zugestanden. V.Bgm. Dr. Messenböck glaubt, dass die Gemeinde auf Ablösung aller Investitionen nicht eingehen könne, das Unternehmen ist ein auf Gewinn berechnetes Unternehmen, das nur 100 Goldkronen Anerkennungszins zahle und die Gemeinde muss dafür etwa für Milliarden aufkommen. (Zwischenruf G.R. Hafner, Vertrag Kinderheim Garsten!) G.R. Dr. Schneeweiss ist erstaunt über die Ausführungen Dr. Messenböck. Vor allem: Die Gesellschaft zahlt nicht bloss 100 Goldkronen. Es ist vielmehr die Gemeinde auch am eventuellen Reingewinn beteiligt. Gegen die Behauptung, das Unternehmen berühre keine öffentlichen Interessen, stelle er fest, es sei geradezu eine Kulturtat und der Ausbau der Industriehalle habe unter anderem erst ermöglicht, dass für den Wiener Männergesangsverein eine Möglichkeit des Auftretens geboten war, wir müssen also der Volkskino-Gesellschaft dankbar sein. Bei der Abstimmung wird der Antrag angenommen. Sodann erstattet der Referent V.B. Russmann zu Punkt 6.) Fa. Ing. Reisser & Reder, Beteiligung der Gemeinde Zl. 2384/26 vorläufigen Bericht über die Aussichten des Unternehmens, über die Ablehnung des Angebotes durch den Finanz- Ausschuss.
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