Gemeinderatsprotokoll vom 18. Dezember 1925

wiegende Frage überprüft, sondern dieselbe von allen in Betracht kommenden Seiten zu beurteilen sich bemüht,kann nur zu dem einen Resultate gelangen, dass die Aufhebung des Kreisgerichtes Steyr ein Ding der Unmöglichkeit ist, dass nicht nur nicht an den Abbau geschritten werden darf, sondern nur ein Ausbau des Kreisgerichtes Steyr in Frage kommen kann. Die Strafprozessordnung steht auf dem Standpunkt der Unmittelbarkeit. Dieses Prinzip kann unmöglich aus Ersparungsgründen aufgegeben werden. Wenn also die Agenden des Kreisgerichtes Steyr an das Landesgericht Linz übergehen sollten, dann muss das Linzer Strafgericht die im Sprengel des Kreisgerichtes Steyr wohnhaften Personen nach Linz vorladen. Ein Zeuge, welcher beispielsweise aus Grünburg nach Steyr zu kommen hat, verliert einen ganzen Tag, wenn er aber nach Linz zu reisen hat, zwei Tage, was einerseits eine empfindliche Störung seiner Berufstätigkeit, aber auch eine wesentliche Belastung des Bundesschatzes durch die hiedurch bedingte Erhöhung der Zeugengebühren bedeutet. Die zahlreichen, in Steyr wohnhaften Parteien, welche beim Kreisgericht Steyr nur ganz kurze Zeit sich aufzuhalten hätten, müssen, wenn sie nach Linz vorgeladen würden, zumindest einen halben Tag verlieren. Das vom Bundesschatz für diesen Zweck beizustellende Pauschale würde also eine ganz enorme Erhöhung erfahren müssen. Das Landesgericht Linz ist aber auch räumlich derart beengt, dass es gar nicht in der Lage ist, die Richter und Kanzleibeamten, welche diesem Gerichte zugeteilt werden müssten, aufzunehmen. Es kommt also ein Ausbau oder ein Neubau in Betracht. Beides ist sehr kostspielig und würde, wenn mann nur die jährlichen Kapitalszinsen in Betracht zieht, weit die obangeführte Ersparnis von Schillingen 2200 pro Jahr übersteigen. Dazu kommt noch, dass in

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