Ferner waren im heurigen Jahre 352 Rekurse und Berufungen zu erledigen. Aus diesem Ziffernmaterial ergibt sich also, dass das mit Richtern auf das allerknappeste besetzte Kreisgericht voll beschäftigt ist, was am klarsten auch daraus hervorgeht, dass sämtliche Richter des Kreisgerichtes, mit Ausnahme der beiden Einzelrichter, die Belastungszulagen beziehen, also mehr an Arbeit leisten, als ihnen normalmässig zukommen würde. Die Ersparnis, welche durch Übertragung der Agenden des des Kreisgerichtes Steyr an einen anderen Gerichtshof zu erzielen sein würde, bestände äusserstenfalls in dem Unterschiede zwischen den Bezügen des Kreisgerichts-Präsidenten und einem Senatsvorsitzenden, welcher ja an seiner Stelle dem in Betracht kommenden Gerichtshofe zugewiesen werden müsste und diese Ersparnis würde sich pro Jahr auf sage und schreibe Schillinge 2200 belaufen. Ein Abbau des Kanzleipersonales kommt nicht in Betracht, weil beim Kreisgericht Steyr dasselbe ebenso überlastet ist, wie bei anderen Gerichtshöfen, so dass also das ganze Kanzleibeamtenpersonal weiter verwendet werden müsste. Dass die Staatsanwaltschaft Steyr keinen Abbau verträgt, ist für jeden, welcher die Verhältnisse kennt, klar, weil beide Staatsanwälte vollauf beschäftigt sind und die Staatsanwaltschaft nur über einen Kanzleibeamten verfügt, welcher naturgemäss nicht entbehrlich ist. Es ist also klar, dass eine nennenswerte Ersparung sich aus der Aufhebung des Kreisgerichtes Steyr nicht ergeben kann; wohl aber würde dieselbe eine erhebliche Belastung des Bundesschatzes und der Bevölkerung der Stadtgemeinde Steyr bedeuten, welche die angeführte geringe Ersparnis nicht nur nicht aufhebt, sondern eine so bedeutsame Tatsache darstellt, dass über dieselbe gar nicht hinweggegangen werden kann. Wer nicht vom grünen Tisch hinweg diese schwer-
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