Gesellschafter bezüglich der ihnen gebührenden Beträge einen verhältnismässigen Abzug gefallen zu lassen. 15.) Die Auflösung der Gesellschaft kann aus dem im Handelsgesetz angeführten Gründen herbeigeführt werden. 16.) Die Gesellschaft ist verpflichtet, innerhalb der in den bezüglichen Gesetzen vorgesehenen offenen Fristen für die in Oesterreich bereits angemeldete Erfindung in den Staaten der Patentunion und Russland Patente zu erwerben. 17.) Die Gesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet mit Ausnahme der Angestellten und der qualifizierten Arbeiter nur Steyrer Arbeitslose zu verwenden. Die Aufnahme und Entlassung der Arbeiter ist ausschliessliches Recht der offenen Gesellschafter, bezw. der von diesen hiezu befugten Angestellten. Als Steyrer Arbeitslose gelten nur solche, welche beim Steyrer Arbeitslosenamte gemeldet sind und haben nach Steyr zuständige Arbeitslose den Vorzug gegenüber anderen. 18.) Die mit der Errichtung dieses Vertrages und der erforderlichen Durchführung im Handelsregister verbundenen Kosten und Gebühren werden von der Gesellschaft getragen. II. Die Stadtgemeinde Steyr übernimmt die Kosten der Adaptierung eines Stallgebäudes der Artilleriekaserne und der Anschaffung der notwendigen Maschinen im beiläufigen Ausmasse von 60.000 S (sechzigtausend Schillinge); dieser Gesamtwert bildet das Einlagekapital der Gemeinde. Das Gebäude bleibt im Eigentum der Stadtgemeinde Steyr. Zur endgiltigen Festsetzung des Gesamtwertes wird das Magistratspräsidium ermächtigt. III. Dem Unternehmen wird durch ein Jahr vom Betriebsbeginn an gerechnet die Bodenwertabgabe und die Mietzins-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2