setzlichen Vorschriften zur Anwendung zu kommen. Im Falle des Ausscheidens oder der Auschliessung eines oder aller Gesellschafter gelten die gleichen Grundsätze, doch ist die Stadtgemeinde Steyr im Falle des Ausscheidens beider Gesellschafter berechtigt, die Übergabe des gesamten Unternehmens samt etwa vorhandenen Realitäten in ihr Eigentum zu begehren und die Vermögensauseinandersetzungen mit den ausscheidenden Gesellschaftern nach den Bestimungen des Handelsgesetzes über offene Gesellschaften unter der Annahme, als ob sie selbst offene Gesellschafterin wäre, durchzuführen. 13.) Bei der Auflösung der Gesellschaft aus was immer für einem Grunde ist tunlichst von der Durchführung eines regelrechten Liquidationsverfahrens Abstand zu nehmen. Die Mitglieder der Gesellschaft haben raschest die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Aussenstände der Gesellschaft einbringlich zu machen und die Sachwerte zu versilbern. Sollte die Gesellschaft im Zeitpunkte der Auflösung über Realvermögen verfügen, so kann dasselbe im Falle der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter aus freier Hand, sonst aber nur im Wege der öffentlichen Versteigerung veräussert werden. Der Stadtgemeinde Steyr bleibt das Recht vorbehalten, allfällige Realitäten um einen von gerichtlich beeidigten Sachverständigen zu bestimmenden angemessenen Preise zu erwerben. 14.) Nach Realisierung des Gesellschaftsvermögens sind aus dem erzielten Erlöse zunächst alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berichtigen, ferner an die Stadtgemeinde Steyr, sowie die offenen Gesellschafter die von denselben eingebrachten Vermögenseinlagen auszubezahlen, das übrige Barvermögen nach dem im Punkt 4 angeführten Schlüssel aufzuteilen. Sollte der Erlös zur Befriedigung der Gesellschafter nicht voll ausreichen, so haben sich die offenen
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2