Gemeinderatsprotokoll vom 18. Dezember 1925

5.) Die Firma wird rechtsgiltig von jedem der beiden offenen Gesellschafter derart gezeichnet, dass unter dem gedruckten, geschriebenen oder stampiglierten Firmawortlaut einer der beiden offenen Gesellschafter seinen Namen zu setzen hat. 6.) Die erste Geschäftsbilanz ist mit 31. Dezember 1926 aufzustellen und bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres, jede weitere Bilanz jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres fertigzustellen und ein genaues Inventar zu errichten. 7.) Gewinn und Verlust treffen die beiden offenen Gesellschafter zu je 30% und die Stadtgemeinde Steyr zu 40%. 8.) Die offenen Gesellschafter dürfen ohne gegenseitige Zustimmung weder im Handelszweige dieser Gesellschaft für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einem gleichartigen Unternehmen, sei es direkt oder indirekt teilnehmen. 9.) Der Stadtgemeinde Steyr steht das Recht zu, eine Vertrauensperson an den fallweise stattfindenden Gesellschaftsversammlungen teilnehmen zu lassen, durch dieselbe die Handelsbücher, Kalkulationsunterlagen und Korrespondenzen einzusehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz aufstellen zu lassen. 10.) Durch das Ableben eines Gesellschafters wird das Gesellschaftsverhältnis nicht gelöst, die Gesellschaft soll vielmehr mit den Erben, bezw. Rechtsnachfolgern des Verstorbenen fortbestehen. 11.) Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art, 125 H.G.), so ist anstatt derselben auf Ausschliessung dieses Gesellschafters anzutragen. 12.) Im Falle des Ausscheidens oder der unfreiwilligen Ausschliessung des Kommanditisten haben bezüglich der Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben die ge-

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