sicht auf die von der Mehrheit zu Gunsten der Gewerbetreibenden vorgeschlagenen Änderungen für die Vorlage stimmen werde. Sodann wird der Antrag einstimmig angenommen. Punkt 13.) Regelung der Mietzinsabgabe. Zl. 18658/25. Referent V.B. Russmann begründet die Vorlage mit der Änderung des Finanzverfassungsgesetzes und erörtert an der Hand der Vorlage die Änderungen gegenüber den geltenden Vorschriften. Er stellt namens des Finanz- und Rechtsausschusses folgenden Antrag: 1.) die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes nach den Beschlüssen des Finanz- und Rechtsausschusses; 2.) das Magistratspräsidium wird ermächtigt, etwaige von der Bundesregierung, die materiellen Grundlagen des Gesetzes nicht berührende Forderungen im eigenen Wirkungskreise durchzuführen. G.R. Futterer stellt namens der kommunistischen Fraktion folgenden Antrag: § 2, Absatz 3 der Vorlage ist zu streichen. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe hat nicht nach Grösse und Preis der Wohnung, sondern nach dem Einkommen des Wohnungsinhabers zu erfolgen. Wohnungsinhaber mit Einkommen unter S 200 pro Monat sind von der Abgabe befreit. Von diesem Einkommen an beginnt die progressive Staffelung der Abgabe. V.B. Dr. Messenböck erklärt namens der Wahlvereinigung, dass dieselbe nicht gegen die Vorlage stimmen werde, weil sie sonst die Milderung der Wohnungsnot gefährden würde. Mit Rücksicht auf die Versicherung der Mehrheit, dass die Abgabe ermässigt werden könne,
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