Chladek gegen die Entscheidung der Mag. Abt. II vom 13. August 1925, Zl. 12998/25 betreffend die Räumung des von ihm gemieteten Bestandobjektes in der Schlüsselhofgasse 43 wird Folge gegeben und der Räumungsauftrag aufgehoben, da die in der Entscheidung angenommene Gefahr für die körperliche Sicherheit der Wohnungsbenützer nicht mehr gegeben erscheint. Ohne Debatte angenommen. Grundüberlassung. Punkt 3.) Zl. 15469/25. Referent G.R. Tribrunner. Antrag: Auf das Ansuchen des Herrn Stigler vom 10. August 1925 sowie auf die in den Protokollen vom 25. und 26. September 1925 gestellten Bedingungen kann mit Rücksicht auf die hohen Kosten der beabsichtigten Strassenverbreiterung nicht eingegangen werden, da diese Kosten zum Gegenwert des von Herrn Stigler abzutretenden Grundstückes in keinem Verhältnisse stehen. Der Gemeinderat ermächtigt vielmehr das Mag. Präsidium hinsichtlich des zur Strassenverbreiterung notwendigen Grundstückes das Enteignungsverfahren einzuleiten, wenn es nicht möglich sein sollte, mit Herrn Stigler günstigere Bedingungen zu vereinbaren. Ohne Debatte angenommen. Punkt 4.) Gehsteigherstellung Posthofstrasse. Zl. 17981/25. Antrag: Dem Ansuchen der Wohnungsfürsorge I. Allgemeine gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft in Steyr um Übernahme der gesamten Kosten der Gehsteigherstellung bei den Siedlungshäusern in der Posthofstrasse wird keine Folge gegeben, jedoch verpflichtet sich der Gemeinderat, die zur Abgrenzung des Gehsteiges von der Strasse nötigen Randsteine aus Gemeindemitteln zu beschaffen und
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