Gemeinderatsprotokoll vom 19. Oktober 1925

40 Tage vor dem Kündigungstermin. Bei Verzug in der Zahlung der Halbjahresraten wird der Darlehensbetrag sofort fallig. Die Verzugszinsen betragen 12% im Jahr. e) Die Zuzahlung erfolgt mit 76.- ohne jeden weiteren Abzug für Zinsen und Spesen bis zum 1. November 1925. Das Darlehen ist in Golddollar U.S.A. aufzunehmen; alle Zahlungen für Kapital- und Halbjahresraten erfolgen in Golddollar U.S.A. oder in Schillingen zu dem von der Nationalbank hiefür üblichen Umrechnungskurse und Bankspesen; für die Darlehensauszahlung also zum Kurse von 706.90 netto. II. Die Gemeinde Steyr verpfändet der Landeshypothekenanstalt grundbücherlich ihren gesamten Realbesitz, ferner die Lohnabgabe und die Mietzinshellerauflage; diese ist jedoch nur mit jenem Betrage unmittelbar an die Landeshypothekenanstalt abzuführen, der durch die Lohnabgabe nicht gedeckt ist. Die aus der Lohnabgabe und Mietzinshellerauflage einfliessenden Gelder werden nach dem Zinsfuss der Landeshypothekenanstalt von dieser halbjährig verzinst. Das Pfandrecht an diesen beiden Steuern und Abgaben wird erst mit 1.Jänner 1926 aktuell. Die Gemeinde Steyr behält sich jedoch vor, bis zu diesem Zeitpunkte andere Sicherheiten für die Einhaltung des Zinsen- und Tilgungsdienstes bekanntzugeben, wogegen der Landeshypothekenanstalt die Entscheidung darüber bleibt, ob sie diese neuen Sicherheiten für ausreichend erachtet. Der Erlös des Darlehens wird für produktive Zwecke seitens der Gemeinde verwendet. III. Das Gemeinderatspräsidium wird ermächtigt, etwaige von der Landeshypothekenanstalt verlangte Änderungen, die die materielle Grundläge nicht wesentlich berühren, rechtsgiltig im eigenen Wirkungskreis durchzuführen und einen weiteren Kredit bis zu 1 Million Schilling bei dieser Anstalt für das Jahr

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