entsprechen. Durch diesen Beschluss tritt die ex präsidio getroffene Entscheidung des Bürgermeisters vom 23. Juli 1925 ausser Wirksamkeit. Ohne Debatte angenommen. Punkt 5.) Rekurs gegen eine Wohnungsräumung. Wird zurückgestellt. Punkt 6.) Überlassung von Baugrund an die Arbeiter-Bauund Wohnungsgenossenschaft. Zl. 17911/25. Der Arbeiter-Bau- und Wohnungsgenossenschaft wird der Grund auf dem das neuerbaute Wohnhaus auf der hohen Ennsleite steht, Parzelle 1618/1 im Ausmasse von 449 m2 zum Preise von S 2.- per m2 käuflich überlassen. Der Kaufschilling ist an die Gemeinde in Genossenschaftsanteilen zu entrichten. Die mit dem Kaufvertrage verbundenen Kosten jeder Art sind von der Genossenschaft zu tragen. Durch diesen Beschluss dürfen die Besitzverhältnisse an den anderen mit Genossenschaftshäusern bebauten Gründen der Stadtgemeinde nicht tangiert oder präjudiziert werden. Ohne Debatte angenommen. Punkt 7.) Errichtung eines öffentlichen Brunnens. Zl. 17498. Zur Errichtung eines Wasserauslaufes in der Wolfernstrasse am sogenannten Holzberge mit dem Anschlusse an den Hochdruckbehälter der Wasserleitung zur ehemaligen Artilleriekaserne wird die Bewilligung erteilt wenn die Interessenten die gesamte Bausumme leisten; dagegen würde der geplante Auslauf als öffentlicher Brunnen erklärt und das Wasser kostenlos abgegeben. Eine Verantwortung für eine ununterbrochene Wasserbelieferung
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