sie bis zum 31. Dezember 1928 mit dem Baue beginnt, diesen Grund jederzeit gegen die mit dem Gemeinderats-Präsidium noch näher zu vereinbarenden Bedingungen übernehmen kann. Ohne Debatte angenommen. Punkt 3.) Rekurse gegen polizeiliche Verfügung. Z1. 16608/25. Dem Einspruche des Herrn Franz Wimmer Steyr, Wehrgrabengasse Nr. 34 gegen eine Entscheidung der Mag. Abt. III (Polizeiabteilung ) betreffend Auftrag zur Maulkorbsperre bei seinem Hunde kann nicht stattgegeben werden, weil sich mit diesem Hunde zweimal Anstände ergeben haben und derselbe im Gutachten der in Betracht kommenden Amtsstellen wohl nicht direkt als bissig, jedoch als sehr scharf bezeichnet wird. Ohne Debatte angenommen. Zl. 16609/25. Dem Einspruche des Herrn Karl Leitzinger gegen die Verfügung der Mag. Abt. III ( Polizeiabteilung ) betreffend Maulkorbsperre bei seinem Hund wird stattgegeben, weil dieser aber nicht als besonders scharf Hund durch das Amtsgutachten wohl als scharf und bissig bezeichnet wird und die Aussagen der Gäste und Nachbarn den Hund sogar als gutmütig bezeichnen. Ohne Debatte angenommen. Punkt 4.) Regelung des Markt- und Standelgefälles. Zl. 13030/25. Das Markt- und Standelgefälle wird im Sinne des Kommissionsberichtes ab 1. Oktober 1925 neu geregelt. Für solche Objekte, für die wegen Benützung öffentlichen - oder Gemeindegrundes Anerkennungszins zu zahlen ist, ist kein Markt- oder Standelgefälle zu entrichten. Es wird das Gemeinderatspräsidium gleichzeitig ermächtigt, die Anerkennungszinse für derartig benützten Grund zu bestimmen, dass sie den neuregeregelten Marktgebühren
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