Gemeinderatsprotokoll vom 5. Juni 1925

Tatsache ist somit, dass 1.) die Namen der Arbeitslosen, die mit 1. Juni 1925 hätten zur Aussteuerung gelangen sollen, seitens des Amtes in die Konsignation eingetragen wurden, ferner, dass auch Anselgruber darin verzeichnet ist; 2.) Die Klassifikationen von den Ministerialbeamten Böhm und Brenner vorgenommen wurden; 3.) die Konsignationen von den Ministerialbeamten dem Personalreferate der Waffenfabrik zur Einsichtnahme vorgelegt wurden; 4.) die Abschrift der Konsignation für die Waffenfabrik vom Ministerialbeamten Brenner besorgt wurde und auch seine Unterschrift trägt; 5.) die Anforderung Anselsgruber nominativ durch die die Aufnahmskanzlei der Oe.W.G. erfolgt ist; 6.) die Zuweisung Anselsgruber seitens des Amtes durch geführt wurde; und 7.) Anselsgruber von der Waffenfabrik (Personalreferat ) als "vorläufig zurückgestellt" nicht aufgenommen wurde. Es ist also unwahr, dass der Name eines Arbeiters auf dem Wege vom Arbeitslosenamt zur Waffenfabrik von der Liste verschwunden ist. Es ist weiters unwahr, dass der betreffende Arbeiter Anselsgruber Karl in der Aufnahmskanzlei der Waffenfabrik vom Personalreferenten Herrn Urban abgewiesen wurde mit der Begründung, dass er nicht in der Liste der Vorgemerkten stand. Es ist auch weiters unwahr, dass der Name vom roten Betriebsrat der Waffenfabrik oder von den sozialdemokratischen Beamten des Arbeitslosenamtes verschwunden gemacht wurde. Wahr ist, dass vollständig korrekt und einwandfrei von Seite des Amtes vorgegangen wurde und die Beamten des Ar-

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