zu entsenden. Diese Konzession wurde sicherlich nur unter der Voraussetzung gemacht, dass die Gemeinde sich mit einer ziemlich bedeutenden Einlage an dem Geschäfte beteilige. Auch besteht die Gefahr, dass das Unternehmen, falls 2 Vertrauensmänner entsendet würden, zu stark bürokratisiert werde und dadurch die Geschäftsführung unnötig erschwert. Die Versammlungen der Gesellschaft bestehen aus den beiden offenen Gesellschaftern und dem Vertreter der Gemeinde, also drei Personen, es sei wirklich keinerlei Berechtigung vorhanden, zu verlangen, dass der Gemeinde mehr Recht eingeräumt werde, als den beiden Gesellschaftern. Die Kalkulationsunterlagen können ja eingesehen werden, da doch sämtliche Handelsbücher und sämtliche Korrespondenzen der Einsicht aufliegen. Referent warnt vor einer zu weitgehenden Detaillierung, da dies sonst zur Auffassung einer taxativen Aufzählung führen könnte. Gegen die Einfügung der Worte "Nach Belieben" hat er Bedenken, da sie zu einer Schikane der Gesellschaft werden könnte, wenn man jeden Tag vielleicht die Einsicht verlangt. Übrigens sei ja nicht gesagt, dass die Gemeinde nicht nach Belieben die Einsicht vornehmen könnte. G.R. Klaffenböck gibt zu, dass die Stilisierung, welche der Referent vorschlägt, in seinem Sinne aufgefasst werden kann, aber um allen eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, schliesst er sich dem Antrage Dr. Messenböck an, dass die Worte "Nach Belieben" eingeschaltet werden. Betreffs der zweiten Vertrauensperson und betreffs der Kalkulationsunterlagen beharrt er nicht auf ihrer Annahme in die Fassung. G.R. Dr. Schneeweiss erklärt, dass er gegen die Aufnahme des Wortes "Kalkulationsunterlagen" keine Einwendung erheben will, wenn die Minorität auf diese Worte so grossen Wert legt. Der Punkt 9.) wird dann in der vom Referenten be-
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