Gemeinderatsprotokoll vom 5. Juni 1925

silbern. Sollte die Gesellschaft im Zeitpunkte der Auflösung über Realvermögen verfügen, so kann dasselbe im Falle der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter aus freier Hand, sonst aber nur im Wege der öffentlichen Versteigerung veräus sert werden. Der Stadtgemeinde Steyr bleibt das Recht vorbehalten, allfällige Realitäten um einen von gerichtlich beeidigten Sachverständigen zu bestimmenden angemessenen Preis zu erwerben. 14.) Nach Realisierung des Gesellschaftsvermögens sind aus dem erzielten Erlöse zunächst alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berichtigen, ferner an die Stadtgemeinde Steyr, sowie die offenen Gesellschafter die von denselben eingebrachten Vermögenseinlagen auszubezahlen, das übrige Barvermögen nach dem im Punkt 4 angeführten Schlüssel aufzuteilen. Sollte der Erlös zur Befriedigung der Gesellschafter nicht voll ausreichen, so haben sich die offenen Gesellschafter bezüglich der ihnen gebührenden Beträge einen verhältnismässigen Abzug gefallen zu lassen. 15.) Die Auflösung der Gesellschaft kann aus den im Handelsgesetz angeführten Gründen herbeigeführt werden. 16.) Die mit der Errichtung dieses Vertrages und der erforderlichen Durchführung im Handelsregister verbundenen Kosten und Gebühren werden von der Gesellschaft bezahlt. II. Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Adaptierung bis zum beiläufigen Ausmasse von 120.000 S (einhundertzwanzigtausend Schillinge) welcher Betrag als Einlagekapital zu gelten hat. III. Dem Unternehmen wird eine Ermässigung der Lohnabgabe auf 2% sowie die gänzliche Nachsicht der Mietzinshellerauflage für die Betriebsstätten auf die Dauer eines Jahres, vom Betriebsbeginne an gerechnet, zugesichert.

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