Gemeinderatsprotokoll vom 5. Juni 1925

te machen noch einem gleichartigen Unternehmen sei es direkt oder indirekt teilnehmen. 9.) Der Stadtgemeinde Steyr steht das Recht zu, eine Vertrauensperson an den fallweise stattfindenden Gesellschaftsversammlungen teilnehmen zu lassen, durch dieselbe die Handelsbücher und Korrespondenzen einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz aufstellen zu lassen. 10.) Durch das Ableben eines Gesellschafters wird das Gesellschaftsverhältnis nicht gelöst, die Gesellschaft soll vielmehr mit den Erben, bezw. Rechtsnachfolgern des Verstorbenen fortbestehen. 11.) Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Artikel 125 Hg) so ist anstatt derselben auf Ausschliessung dieses Gesellschafters anzutragen. 12.) Im Falle des Ausscheidens oder der unfreiwilligen Ausschliessung des Kommanditisten haben bezüglich der Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung zu kommen. Im Falle des Ausscheidens oder der Ausschliessung eines oder aller Gesellschafter gelten die gleichen Grundsätze, doch ist die Stadtgemeinde Steyr berechtigt, die Übergabe des gesamten Unternehmens samt etwa vorhandenen Realitäten in ihr Eigentum zu begehren und die Vermögensauseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter nach den Bestimmungen des Handelsgesetzes über offene Gesellschaften unter der Annahme, als ob sie selbst offene Gesellschafterin wäre, durchzuführen. 13.) Bei der Auflösung der Gesellschaft aus was immer für einem Grunde ist tunlichst von der Durchführung eines regelrechten Liquidationsverfahrens Abstand zu nehmen. Die Mitglieder der Gesellschaft haben raschest die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Aussenstände der Gesellschaft einbringlich zu machen und die Sachwerte zu ver-

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