ner Bewilligung zum Gemischtwarenhandel für die städt. Leichenbestattungsanstalt wird genehmigt. Ausgenommen sind jene Waren, die im § 38 der G.O. genannt sind. Der Referent begründet die Notwendigkeit der Erwerbung, worauf G.R. Hofrat Dr. Furrer über die Aufbewahrung von Aufbahrungsutensilien spricht. G.R. Frau Molterer glaubt, dass die Anmeldung einer Krämerei für den gedachten Zweck genügen dürfte. V.B. Russmann schliesst sich der Anregung G.R. Molterer an, worauf der Antrag angenommen wird. Punkt 5.) Festsetzung der Automobilsteuer für Autotaxi. Zl. 5070. Der Referent stellt nach kurzer Erläuterung folgenden Antrag, der im Finanz- und Rechtsausschusse einstimmig gefasst wurde: Der Gemeinderat wolle in Ergänzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Oktober 1924 auf Grund des Abgabenermächtigungsgesetzes folgenden Beschluss fassen: Die Abgabe für Platzkraftwagen des öffentlichen Lohnfuhrwerkes beträgt ohne Rücksicht auf die Art und Pferdestärke des Motors 50 Goldkronen pro Jahr. Diese Abgabe ist eine Pauschalabgabe und ist jedes Jahr im Laufe des Monates Jänner einzuzahlen. Für Kraftwagen dieser Art, für welche die Abgabepflicht erst nach dem Monate Jänner beginnt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach Eintritt in die Abgabepflicht zu entrichten. Dieser Beschluss tritt rückwirkend mit 1.Jänner 1925 in Kraft. Ohne Debatte angenommen. Punkt 6.) Errichtung von Autolinien, Übernahme einer Teilquote. Zl. 4946, 5612, 5926, 5181, 5479, 5526, 5622, 6481. (Autolinie Steyr - Bad Hall- Kremsmünster- Sippbachzell - Wels und retour ). Der Referent berichtet, dass mit der am 15. April 1925 stattfindenden Eröffnung der Linie eine alte Sehnsucht er-
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