bauten etc. eine grössere Anzahl von Arbeitskräften einzustellen. Alle diese Massnahmen können die Situation in der Stadt Steyr nicht wesentlich bessern, da es sich ja nur um Arbeiten auf beschränkte Zeit handelt. Die Gemeinde ist mangels der entsprechenden Einnahmen, die ja wieder nur eine Folge des Stillstandes des industriellen Lebens in dieser Stadt sind (Lohnabgabe), nicht in der Lage, wirksame Massnahmen zu treffen. Die Gemeinde hat besonders in den letzten Monaten die berufenen Faktoren unentwegt auf die unhaltbaren Zustände in Steyr aufmerksam gemacht, ohne dass es ihr gelungen wäre, zu einem greifbaren Resultate zu kommen. Nun bestimmt das Bundesgesetz vom 18.März 1925, dass Arbeitslose, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen det haben, und die nach einem 30-wöchigen Bezuge der ordentlichen Arbeitslosenunterstützung bereits durch 22 Monate die ausserordentliche Notstandsunterstützung bezogen haben, sowie Arbeitslose zwischen dem vollendeten 25. Lebensjahre und dem vollendeten 60. Lebensjahre, die nach einem 30-wöchigen Bezuge der ordentlichen Arbeitslosenunterstützung bereits durch 48 Wochen die ausserordentliche Notstandsunterstützung bezogen haben, eine ausserordentliche Notstandsunterstützung nicht mehr erhalten können. Diese neue Regelung, die am 1. Juni l.J. in Kraft tritt, wird für die Bevölkerung der Stadt Steyr und für die Gemeinde - wenn keine besonderen Massnahmen dagegen getroffen werden - von einer geradezu katastrophalen Wirkung. Im Bezirk Steyr sind gegenwärtig 3.325 in Arbeitslosenunterstützung stehende Personen. Von diesen 3.325 Arbeitslosen entfallen auf das engere Gebiet der Stadt Steyr 1.910 Personen. Wenn man die Familienerhalter in Betracht zieht, so stehen gegenwärtig im Stadtgebiete Steyr annähernd 25 % der Bevölkerung im Genusse der Arbeitslosenunterstützung. Durch die Bestimmung des Bundesgesetzes vom 18. März 1925 werden am 1. Juni d.
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