Gemeinderatsprotokoll vom 8. April 1925

Gumpoldsberger Vater mehrerer Kinder sei, den Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses anzunehmen. G.R. Dr. Schneeweiss hält den Antrag Dr. Messenböck als unangebrachte Noblesse, die Gemeinde habe keinen Anlass das Angebot grossmütig zurückzuweisen und was die Bemerkung anlange, dass eigentlich der Bruder bestraft werde, so sei darauf hingewiesen, dass er sich das Regressrecht gegen seinen Bruder zweifellos vorbehalten habe. G.R. Hofrat Furrer stellt den Antrag auf Erstattung der strafgerichtlichen Anzeige. Es gelangen somit die drei Anträge zur Abstimmung, als erster der Antrag Dr. Furrer, der abgelehnt wird. Der Antrag Dr. Messenböck wird ebenfalls abgelehnt. Der Antrag des Finanz- und Rechtsauszchusses wird sodann gegen 7 Stimmen angenommen. G.R. Hafner wünscht zur Aufklärung festgestellt zu haben, dass seitens der Wahlvereinigung ein Antrag auf strafgerichtliche Anzeige nicht eingebracht wurde, somit in der Wahlvereinigung selbst nicht Einhelligkeit geherrscht habe, weshalb seine Parteigenossen für den Antrag des Finanz- und Rechtsausschuss gestimmt haben. V.B. Dr. Messenböck erklärt dies damit, dass die Wahlvereinigung ihren Mitgliedern die Abstimmung freigegeben habe. Punkt 4.) Einspruch gegen die Regelung der Versorgungsge nüsse der Witwe Habl. Zl. 256/Präs. Der Referent Dr. Schneeweiss beantragt: Der Gemeinderat beschliesse: Dem Ansuchen der Verlassenschaft nach Dr. Franz Habl um Ausbezahlung der während der Suspendierung desselben zurückbehaltenen 1/3 Bezüge wird keine Folge gegeben, weil gemäss § 89 a.D.O. die Ausfolgung dieser Bezüge nur im Falle der Aufhebung die Enthebung statthaben kann, die Aufhebung der Enthebung mit Rück-

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