tuell den Akt zur Klärung der Sache zu vertagen. V.B. Russmann erklärt sich bereit, wenn das Ansuchen aus rechtlichen Gründen abgelehnt wird, den Akt dem Präsidium zur Berücksichtigung zu empfehlen. Der Ausschussantrag wird mit diesem Zusatze sodann, nachdem V.B. Dr. Messenböck seinen Antrag auf Vertagung zurückzieht angenommen. 5.) Novellierung der Bodenwertabgabe. Zl. 2400/25.Derselbe Referent erläutert den Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses stellt Vergleiche mit den alten Richtpreisen und ersucht um einstimmige Annahme des Antrages: Die Novelle zur Bodenwertabgabe (Gesetz vom 2. Dezember 1924 L.G. und Vdg.Bl. Nr. 13 ex 1925) ist am 30. Jänner 1925 in Kraft getreten. Gemäss § 10 des Gesetzes über die Bodenwertabgabe ist die Frist zur Selbsteinschätzung bereits vorüber. Es wird daher aus steuertechnischen Gründen beantragt, für das Jahr 1925 mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. April 1925 (erster Einzahlungstermin 1. Mai 1925) gemäss Artikel II der Novelle, von dem im Artikel I, Punkt 4 Absatz 2 in der Novelle festgelegten Möglichkeit der Aufstellung der Richtpreise Gebrauch zu machen. Es wird daher vorgeschlagen, die mit der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 9. April 1923, L.G. und Vdg.Bl. Nr. 40, festgelegten Richtpreise auf das Fünffache zu erhöhen. Dieser Beschluss hat vorläufig nur für das restliche Einhebungsjahr 1925 Giltigkeit. Gemeinderat Hiessmayr ist mit der Vorlage absolut nicht einverstanden und erklärt, dass diese Abgabe alle Steuern zusammengezogen übersteige. Gemeinderat Schlossgangl schliesst sich den Ausführungen des G.R. Hiessmayr an und gibt als Beispiel sein Haus an, bei welchem 111 mal soviel Abgaben zu entrichten sind, als Zins bezahlt wird.
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