Gemeinderatsprotokoll vom 23. Jänner 1925

Der Gemeinderat beschliesse: Die in der Zuschrift des Bundesministeriums für Heerwesen vom 22. Jänner 1925, Zl. 3627/Präs. angeführten Bedingungen teils vorbehaltlos, teils unter gewissen Modifikationen anzunehmen. Diese Modifikationen werden seitens des Gemeinderates erbeten, weil in der zitierten Zuschrift nach dem Weggehen der Unterhändler verschiedene Änderungen vorgenommen wurden (wie aus der Zuschrift ersichtlich ist, sind sie mit Tinte nachträglich beigefügt worden). I. Vorbehaltlos werden angenommen die Bestimmungen der Punkte 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 11. Bei den Punkten 1, 7 und 10 werden folgende Än¬ derungen dringend erbeten: ad 1.) lit.c.) Laut Zuschrift stellt die Heeresverwaltung eine Anforderung bez. der überlassenen 5 Objekte während der ersten 5 Jahre überhaupt nicht, während der nächsten 5 Jahre nur dann, wenn durch organisatorische und wehrgesetzliche Massnahmen Eigenbedarf eintritt. Diese Fassung macht der Gemeinde wirkungsvolle Unterhandlungen mit Unternehmern schlechthin unmöglich. Es wird daher von der Einsicht des Bundesministeriums für Heerwesen seitens der Gemeinde unbedingt erwartet, dass sie diese Frist von 5 Jahren auf 10 Jahre ausdehne. ad 7.) Einführung und Installationen der elektr. Innen- und Aussenbeleuchtung der Kaserne in dem von der Heeresverwaltung festgesetzten Umfange soll unter die im § 5 lit. b angeführten Arbeiten aufgenommen werden. Da die Erstellung dieser Arbeiten nicht von der Gemeinde, sondern von dem hiesigen Elektrizitätswerke abhängt, und die heutige Stromzuleitung nur eine provisorische

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