Gemeinderatsprotokoll vom 23. Jänner 1925

te des Aktiv- und Ruhestandes sinngemässe Anwendung zu finden hat. Dem ehemaligen Sicherheitswacheoberkommissär Georg Laher wurde nun anlässlich seiner Pensionierung mit Dekret vom 28. Dezember 1921, Zl. 422/V.P. nach Räumung der innegehabten Dienstwohnung der jeweils, ortsübliche Mietzins für eine Wohnung bestehend aus Küche, 2 Zimmern samt Nebenräumen als Bestandteil seines Ruhegenusses zuerkannt. Zur Räumung der Dienstwohnung ist es aus Mangel an verfügbaren Wohnungen erst jetzt gekommen. Für diese Dienstwohnung hat Laher trotz der eingangs zitierten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes für Bundesangestellte, die bereits seit 1. Mai 1924 Gesetzeskraft haben, keine Vergütungen geleistet. Nach Räumung der Dienstwohnung müsste aber Laher im Sinne der neuen gesetzlichen Bestimmungen, die die im Dekrete vom 28. Dezember 1921 niedergelegten Rechte ausser Kraft setzen, für seine Wohnung selbst aufkommen oder wenn ihm eine entsprechende Wohnung in einem städt. Gebäude zugewiesen werden würde, die gesetzliche Vergütung hiefür zu leisten. Um aber Laher nicht um die ihm vom Gemeinderate seinerzeit zuerkannte Begünstigung zu bringen, ist ihm zu seinen Ruhegenussbezügen der ortsübliche Friedensjahresmietzins für Küche, 2 Zimmer und Nebenräume in der Höhe von 400 K mal dem 150.5 fachen Instandhaltungszins, das sind monatlich K 5000.- zur Auszahlung zu bringen. Für ausserordentliche Hausreparaturskosten ( § 7 des Miettengesetzes, Betriebskosten, Mietzinshellerauflage etc.) hat Laher selbst aufzukommen und wird hiefür keinerlei Vergütung geleistet. Ebenso ist ein Naturalbezug an Licht und Brennmaterial ausgeschlossen. Tritt in der ortsüblichen Zinsbemessung irgend eine gesetzliche Änderung ein, so hat diese Änderung auch

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