Rottenführerstellv. Lindner Johann Schlosser 1908 Spritzenmann Rupert Berger Spängler 1901 Spritzenmann Höller Karl Fabriksarb. 1888 Spritzenmann Hölzl Ferdinand Schmied 1900 Spritzenmann Johann Huber Schuhmacher 1891 Spritzenmann Kumpfmüller Joh. Hausbesitzerf 905 Spritzenmann Schmiedberger Karl Zeugschmied 1903 Spritzenmann Wagner Gustav Fabriksarb. 1902 Sanitätsmann Huber Jakob Kürschner 1908 Zeugwart Sammwald Josef Friseur 1908 Rottenführer Staudacher Math. Kaufmann 1901 San. Obmannstellv. Wittigschlager F. Kaufmann 1909 Steiger Schopper Josef Fabrikarb. 1893 Steiger Springer Alois Friseur 1904 Wird ohne Debatte angenommen. Punkt 3.) Naturalwohnung - Regelung Georg Laher. Referent V.B. Russmann bringt den Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses zur Verlesung. Die Angestellten der Gemeinde sind mit ihrem Besoldungsrechte im allgemeinen den Angestellten der Bundesverwaltung gleichzuhalten. Im Bundesgesetz vom 18. Juli 1924 über das Diensteinkommen und die Ruhe - und Versorgungsgenüsse der Bundesangestellten (Gehaltsgesetz ) im § 29 werden eventuelle bisherige Naturalbezüge dahin geregelt, dass der im Genusse stehende Angestellte für derartige Naturalbezüge entsprechende Vergütung zu leisten hat. Es werden daher durch dieses Gesetz früher erworbene Rechte auf Naturalbezüge ohne Leistung eines Entgeltes hiefür, sistiert. Da für Magistratsangestellte die übrigen Bestimmungen des oben zitierten Gehaltsgesetzes Anwendung finden, so ist es klar, dass auch § 29 für Magistratsangestell-
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