sagten Schutz der Bürgerkorpskapelle nicht hat angedeihen lassen? Antwort: Diese Frage beantwortet sich aus den vorher gemachten Ausführungen. 4.) Beruht die von der Linzer Tagespost gebrachte Nachricht auf Richtigkeit, dass der Magistratsdirektor Dr. Häuslmayr bereits um 7.45 Uhr Minuten abends an die Polizei die Weisung ergehen liess, die Horde, wie die Herren immer sagen, unbehelligt zu lassen und erst dann einzuschreiten, wenn es zu Tätlichkeiten käme? Antwort: Da ich stets über die amtliche Wirksamkeit unseres Magistratsdirektors unterrichtet bin, stellte ich selbstverständlich gegen den Herrn Magistratsdirektor auf Grund von unverbürgten Zeitungsmeldungen keinerlei Untersuchungen an. 5.) Wenn ja, in welcher Weise ist der Herr Magistratsdirektor Dr. Häuslmayr zur Verantwortung gezogen worden? Antwort: In keiner Weise. 6.) Ist vom Herrn Bürgermeister die Anzeige nach § 302 und § 303 St.G. eingebracht worden?, weil sich erwiesenermassen Elemente der Horde die Verspottung einer vom Staate öffentlich anerkannten Kirche zu schulden kommen liessen? Antwort: Eine Verspottung einer öffentlich anerkannten Kirche ist nicht vorgekommen. Der beanstandete Aufzug - das kann nicht nachdrücklich genug hervorgehoben werden - war nicht gegen eine religiöse Einrichtung, sondern gegen den Zapfenstreich der uniformierten Bürgergarde gerichtet. Ich hatte daher für eine Anzeige nach § 302 und 303 St.G. nicht die mindesten Grundlagen. Ich lehne es ab, mich zu einer Anzeige an den Staatsanwalt einladen zu lassen, die ebenso erfolglos, wie in diesem Einzelfalle auch lächerlich wäre. Auch lechzt der Herr Staatsanwalt nicht darnach von mir umfassende Beschäftigungen zu übernehmen, die ihn zu keinem Ergebnis führen könnten. 7.) Ist der Herr Bürgermeister gewillt, künftighin den von ihm genehmigten Veranstaltungen und jedem Teile der Bevölke-
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