wiegend in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes verwendet werden, vermindern sich die Sätze auf die Hälfte. C. Der Gemeinderat interpretiert den bisherigen Absatz 2 des Punktes III der oben genannten Gemeinderatsbeschlüsse autentisch dahin, dass die Worte: „Personen", „Kraft"; den Begriff „Personenkraft" zum Ausdruck bringen. Für die Zukunft ist diese Interpretation ohnehin belanglos, da eine Ermässigung für die Personenkraftwagen entfällt. D. Dieser Beschluss tritt am 1. Jänner 1925 in Wirksamkeit. G.R. Markgraf spricht sich dagegen aus, es sei ganz gefehlt, so hoch zu besteuern und möchte lieber Ersparungen in der Verwaltung sehen. Man hätte die Erhöhung der Mietzinshellerabgabe nicht gebraucht, wenn verschiedene Anschaffungen nicht gemacht worden wären. G. R. Dr. Schneeweiss macht im Schussworte aufmerksam, dass die Steuer deshalb eine populäre sei, weil derjenige, der ein Auto hat, in der Lage sein wird, die Steuer zu bezahlen. Er verweist nochmals auf andere Städte, wo sich die Käufer nicht durch die Erhöhung vom Kaufe abhalten lassen. Bürgermeister Wokral berichtet noch über die Absicht des Bundes, eine solche Abgabe einzuheben, wozu der Beschluss umso nötiger erscheint, um eine Abhandlungsbasis zu schaffen. Bei der Abstimmung wird der Antrag angenommen. 5.) Automobilsteuerrekurs. Zl. 14979. Der Referent beantragt: Der Gemeinderat beschließe: Der Rekurs der österr. Waffenfabriksgesellschaft wider den Zahlungsauftrag über die Gemeindeabgabe von Kraftwagen wird als unbegründet abgewiesen. G.R. Markgraf behauptet, das Gesetz wäre anzuwenden, auch wenn ein Druckfehler vorliege. G.R. Dr. Schneeweiss verweist darauf, dass der Sinn des Gesetzes ausschlaggebend sei, nicht der Wortlaut.
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