wendigkeit ersparen zu können, verweist auf die Städte Linz und Wien, wo die Steuer eine weitaus höhere ist und sogar für lagernde Automobile eine Steuer von rund 5 Millionen gefordert wird. In Steyr sind die Verhältnisse andere. Übrigens beabsichtigen Bund und Land eine solche Abgabe und es sei notwendig eine Handhabe zu besitzen, aus dieser Abgabe etwas zu bekommen. Namens des Finanzausschusses beantrage er: In Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. November 1923 bzhw. vom 15. März 1924 auf Grund des Abgabenermächtigungsgesetzes vom 13. Dezember 1923 L.G.und Vdg.Bl. Nr. 5 ex 1924 die Regelung der Abgabe mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. Jänner 1925 wie folgt: A. Für Kraftwagen mit Verbrennungskraftmaschinen wird die Abgabe nach Steuerpferdestärken berechnet und beträgt für das Jahr: 1.) Für Personenkraftwagen für jede Steuer-Pferdestärke 60 (sechzig) Goldkronen; 2.) Für Lastkraftwagen und nicht zum Personentransporte eingerichtete Geschäftslastwagen für jede Steuerpferdestärke 8 (acht) Goldkronen. 3.) die übrigen Bestimmungen des Punktes I der obzitierten Gemeinderatsbeschlüsse bleiben aufrecht. B. Der Punkt III, Absatz 1 der obzitierten Gemeinderatsbeschlüsse hat zu lauten: Für Motorräder beträgt die Abgabe ohne Unterschied der Kategorie 20 (zwanzig) Goldkronen pro Jahr; diese Abgabe ist eine Pauschalabgabe und ist jedes Jahr im Laufe des Monates Jänner einzuzahlen. Für Motorräder, für welche die Abgabepflicht erst nach dem Monate Jänner eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach Eintritt in die Abgabepflicht zu entrichten. Der Punkt III, Absatz 2 der oben zitierten Gemeinderatsbeschlüsse hat zu lauten: Für Kutschierwagen sowie Motorräder, die vor
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