Gemeinderatsprotokoll vom 29. Oktober 1924

habe, es seien also zwingende Gründe, die die Gemeinde veranlassen mit solchen Vorlagen an den Gemeinderat heranzutreten. Das Defizit der Gemeinde begründet sich in dem Entfalle der Lohnabgabe, an den Zuschüssen für die Arbeitslosen. Auch das Fürsorgewesen belastet die Gemeinde ungemein, woran schuldtragend der ewige Konjunkturbetrieb in der Waffenfabrik sei und dass es das Bestreben der Gemeinde sein müsse, diese Abhängigkeit zur Hebung des Fremdenverkehres zu lokkern und hebt die Versäumnisse der Vergangenheit hervor. Die Gemeinde habe keine Unternehmungen, die anderorts hohe Einnahmsquellen bilden. Er verweist darauf, dass der Bund mit den Ertragsanteilen im Rückstande ist, so sei für 1924 bisher nur 1/12 der Einnahmen von 1923 ausbezahlt worden, der Bund halte also die gewährleisteten Anteile zurück, um sich zu sanieren. Auch von der Warenumsatzsteuer ist der Gemeinde noch nicht ein roter Nickel zugegangen. Der Hausbesitz der Gemeinde stelle zwar einen guten Vermögensstand dar, bedeute aber keine Einnahmsquelle. Das im Voranschlage präliminierte Defizit von 8 Milliarden wird voraussichtlich mit Jahresende auf 5 1/2 Milliarden restringiert werden. Die Vorlage der Erhöhung der Zinshellerabgabe auf das dreifache schont die Arbeitslosen vor allem, die von der Erhöhung ausgeschlossen werden und aus dem Erträgnis der Abgabe soll, wenn keine neuen Hindernisse erstehen, 50% für Wohnbauzwekke reserviert bleiben. Da das Land eine gleiche Steuer plane sei damit ein Ventil geschaffen, dass die in Steyr erhobene Abgabe nicht zu Wohnbauten in anderen Gemeinden herangezogen werden kann. Er ersucht schliesslich um einstimmige Annahme. Der Gemeinderat beschliesse: Auf Grund des Abgabenermächtigungsgesetzes vom 13.Dezember 1923, L.G. und Vdg. BI. Nr. 5 ex 1924 die Regelung der mit Gemeinderatsbeschluss vom 28. April 1924 festgesetzten Mietzinshellerauflage mit Wirksamkeitsbeginn ab 1. November 1924 wie folgt: 1.) Die Mietzinshellerauflage wird auf das Dreifache der derzeitigen Sätze erhöht; 2.) Von der Erhöhung sind befreit die Arbeitslosen auf die

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