in eine andere Verwendungsgruppe bzhw. Dienstklasse bei anderweitiger Verwendung bzhw. minder zufriedenstellender Ebenso bleibt vorbehalten Dienstleistung bleibt vorbehalten. die Festlegung der Verwendungsgruppe bei Besetzung eines Dienstpostens durch eine andere Person als durch den gegenwärtigen Träger. Eine solche Massregel erfolgt im Einvernehmen mit der Personalvertretung durch das Magistrats-Präsidium. 2.) Auf die Forderung der Berücksichtigung der ehemals erfolgten generellen Beförderung (Gemeindetals-Beschluss vom 20. Mai 1920) wird dermalen nicht eingegangen. 3.) Der im Oktober 1923 bewilligte Vorschuss von K 300.000. - für alle pragmatischen Angestellten (inkl. Wache und Neupensionisten) und von K 200.000. - für die Vertragsangestellten wird endgültig nachgelassen; die Einzahlung des im Februar 1924 bewilligten Vorschusses in der gleichen Höhe und unter den gleichen Modalitäten wird bis auf weiteres gestundet. Die im August 1924 auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums, für Finanzen auf die Besoldungsreform prozentuell abgestuften Vorschüssen sind in Abrechnung zu bringen; bei denjenigen, bei denen sich infolge der Neueinstellung ein Minderbezug (Ergänzungszulage) ergibt, ist von der Abrechnung dieser Vorschüsse Abstand zu nehmen. Die infolge der Mehrleistung der Gemeinde sich ergebenden Beträge (190 Märzbezüge) sind bis Ende dieses Jahres von allen Angestellten (inklusive Wache und Neupensionisten) hereinzubringen. 4.) Bezüglich derjenigen Beamten und Angestellten, die eine Ergänzungszulage erhalten und eine Reihe von Jahren im Gehalte nicht vorrücken, wird nach Ablauf von 2 Jahren neuerlich Beschluss gefasst werden. 5.) Bei Einreihung der Sicherheitswachebeamten erfolgt die Überführung unter Berücksichtigung des derzeitigen Funktionstitels. Bei diesem Anlasse wird für den erst zu ernennenden Sicherheitswacheabteilungsinspektor ein Bezirksinspektorposten als Vertretung systemisiert. Dieser Posten ist intern auszuschreiben. Ausserdem werden drei
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