zeuge sind in einem Inventar zu verzeichnen, welches einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet. Die dermalen im Gewächshause befindlichen Blattpflanzen und sonstigen Gewächse sind und bleiben Eigentum des Bestandgebers. Das Inventar ist nach Beendigung des Bestandvertrages in brauchbarem Zustande zurückzustellen, abgängige Stücke sind nach dem Inventurswerte zu ersetzen. § 9. Die Bestandnehmerin ist verpflichtet rücksichtlich des Pumpwerkes und der damit verbundenen Anlagen die Verpflichtungen des Bestandgebers, insoweit solche bestehen, für die Dauer des Bestandvertrages zu erfüllen. Die derzeit zwischen der Fideikommissherrschaft und dem Anrainer Steinleitner bestehende Übereinkommen hinsichtlich des Bezuges von eventuellem Überwasser bleibt unberührt. § 10. Die Bestandnehmerin hat nach Ablauf der Bestanddauer das Bestandobjekt in gutem Zustande zurückzustellen. § 11. Als Anerkennungszins ist jährlich der Betrag von 10 (zehn) Goldkronen im August eines jeden Jahres zu entrichten. § 12. Den Bewohnern des Schlosses ist gestattet, den Park jederzeit zu betreten und sich darin aufzuhalten. § 13. Eine Weitervermietung der Bestandobjektes ist nicht gestattet. II. Die Durchführung aller jener Instandhaltungsarbeiten bis Ablauf des Jahres 1924, die die Stadtgemeinde Steyr auf Grund des bisherigen Vertrages zu leisten verpflichtet war. III. Das Magistratspräsidium wird ermächtigt, etwaige vom Bestandgeber geforderte, das Wesen des Vertrages nicht ändernde, Bedingungen im eigenen Wirkungskreise in den Bestandvertrag aufzunehmen. Wird ohne Debatte angenommen.
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