Gemeinderatsprotokoll vom 7. Juli 1924

aller Art an die Besucher des Parkes ist unstatthaft; ausgenommen die Ausspeising von Kindern durch die amerik. Hilfsaktion. Die Bestandgeberin behält sich vor, den Park einige Tage des Jahres anlässlich von Kulturarbeiten gegen vorherige Bekanntgabe an die Bestandnehmerin für die allgemeine Benützung zu sperren. Veränderungen aller Art an dem Bestandobjekte dürfen nur mit Zustimmung des Bestandgebers vorgenommen werden. § 4. Die im Parke bestehenden Bäume bleiben Eigentum des Bestandgebers. Müssen Bäume infolge Wind- und Schneebruch oder aus irgend einem anderen Grunde entfernt werden, so gehört das Holz dem Bestandgeber. Der Bestandgeber ist berechtigt, die Holz-Schlagungs- und Bringungsarbeiten im Parke ungestört vornehmen zu lassen. Der Bestandgeber ist berechtigt, die zur Installation und Instandhaltung der bestehenden Wasserleitung erforderlichen Arbeiten ungehindert vornehmen zu lassen. § 5. Die Bestandnehmerin ist verpflichtet im Parke für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit zu sorgen, die bestehenden Wege und Rasenplätze instandzuhalten. Die Bestandnehmerin ist verpflichtet, den Park bewachen und bei Eintritt der Dämmerung absperren zu lassen. § 6. Die Bestandnehmerin ist verpflichtet, die Umfassungsmauern, Gitter und Zäune, die Glashäuser und sonstigen Gebäude instandzuhalten. § 7. Als Wohnung dürfen die im Parke befindlichen Gebäude nicht benützt werden, ausgenommen die beiden Gartenhäuser am Eingangstore des Parkes. § 8. Die der Stadtgemeinde Steyr vom Bestandgeber geliehenen Werk-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2