Gemeinderatsprotokoll vom 7. Juli 1924

4.) Zl.9497/24. Ex präsidio Erledigungen während der Gemein¬ deratsferien. Derselbe Referent beantragt: Der Bürgermeister wird zur ex präsidio Erledigung dringender Angelegenheiten wührend der Gemeinderatsferien bevollmächtigt. Ohne Debatte angenommen. 5.) Zl. 9141/24. Stiftung von Freiplätzen an den Bundeslehranstalten. Der Referent beantragt nach einleitenden Worten: Der Gemeinderat beschliesse: Die Stadt Steyr stiftet 2 Freiplätze (Bettenstiftung) an den Bundeserziehungsanstalten für befähigte mittellose Steyrer Kinder auf vier Jahre mit einem dermaligen Kostenaufwand von 8 Millionen Kronen pro Jahr und Zögling. Die Bestimmung der Kinder erfolgt durch die Stadtgemeinde Steyr nach den Vorschlägen des Stadtschulrates. Ohne Debatte angenommen. 6.) Zl. 9690/24. Novellierung des Gasabgabegesetzes. Derselbe Referent beantragt: Das Gesetz vom 13. Dezember 1923, L.G. und V.Bl. Nr. 10 ex 1924 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für den Gasverbrauch für Kraft, Beleuchtungs- und Beheizungszwecke im Gemeindegebiet Steyr wird genehmigt. Artikel I. Der Absatz 1 des § 1 erhält folgenden Zusatz: Der Abgabepflicht unterliegen alle Arten von Gasen ohne Unterschied aus welchen Rohstoffen und durch welche chemische Vorgänge sie gewonnen werden. Der Zweck, zu welchem die Gase von den Verbrauchern verwendet werden, ist für die Abgabepflicht ohne Belang. Der Abgabepflicht unterliegen jedoch nicht die zur Gaserzeugung selbst verwendeten Gase. Artikel II. Dieses Gesetz tritt rückwirkend vom 1. März 1924 in Wirksamkeit. G.R. Markgraf bezweifelt die Erreichung des angestrebten Zweckes und glaubt hinzufügen zu sollen, soweit die Ersparungsmengen erfassbar sind. Bürgermeister Wokral erwidert, dass die Vorlage

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