Gemeinderatsprotokoll vom 28. April 1924

von 120.401 - 150.500 das sechsfache 150.501 - 301.000 das siebenfache 301.001 - 451.500 das achtfache 451.501 — 602.000 das neunfache 602.001 - 752.5000 das zehnfache 752.501 - 903.000 das elffache 903.001 und darüber das tausendfache des Grund- plus Instandhaltungszinses (Art. II). Artikel II. Für die Anwendung der Skala des Artikel I ist stets die Gesamtsumme der Grundmietzinse und Instandhaltungszinse (Gesetz vom 7. Dezember 1922, B.G.Bl. Nr. 872, § 2, Absatz 1 lit a) und b) des von jemanden in ein und demselben Gebäude, als welches auch mehrere unter einer Konskriptionsnummer bzw. Orientierungsnummer geführten Objekte gelten, entrichteten, wenn auch für verschiedene Räumlichkeiten bzw. Objekte getrennt einbekannten Mietzinses bzw. Mietwertes massgebend. Fällt ein Mietgegenstand nicht unter das Mietengesetz, so ist für die Berechnungsbasis (Grundmietzins und Instandhaltungszins) der Betrag massgebend, der für einen Mietgegenstand von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde. Naturalwohnungen sind jede für sich in Anschlag zu bringen. Der Absatz 2) des § 4 des Gesetzes vom 25. November 1920, L.G. u. Vdg.Bl. Nr. 57 ex 1921 hat zur Gänze zu entfallen. Artikel III. Die Auflage ist durch den Hauseigentümer oder dessen gesetzlüchen Vertreter von den zahlungspflichtigen Mietparteien einzuheben und bis 15. Feber, 15.Mai, 15. August und 15. November an den Magistrat abzuführen. Artikel IV. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 1920, L.G.Bl. Nr. 57 ex 1921, bleiben, soferne sie nicht

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