demokraten verstosse, dass aber die Gemeinde durch das Wiederaufbaugesetz vom 27. November 1922 gezwungen ist, die Bedeckung des Abganges durch Realsteuern zu suchen und zwar von jener Regierung gezwungen, die sich aus denselben Parteien zusammensetzt, die in Steyr dagegen Opposition machen. Zum Antrage über die Bedeckung des Abganges wünscht V.B. Dr. Messenböck ad I/1 Näheres über die geplanten Ersparungsmassnahmen zu wissen: V.B. Russmann erwidert, die werden zeitgerecht vorgebracht werden. Punkt I/1 wird sodann angenommen. Zu Punkt I/2 erklärt G.R. Bausenwein zu wissen, dass die Gemeinde auf diese Bedeckung angewiesen sei und dass seine Partei nur gegen die Form der Abgabe sei. Punkt I/2 wird angenommen. Punkt I/3 ebenfalls ohne Debatte angenommen. Punkt II Kreditaufnahme für den ausserordentlichen Bauaufwand wird angenommen. Sodann wird das gesamte Erfordernis und die gesamte Bedeckung in getrennter Abstimmung angenommen. Bürgermeister Wokral erklärt hiemit die Erledigung des Präliminares und erteilt V.B. Russmann das Wort zur Vorlage des Antrages über die Novellierung der Mietzinshellerauflage. Dieser bringt den Motivenbericht und beantragt: I. Die Mietzinshellerauflage wird unter Berufung auf das Abgabenermächtigungsgesetz vom 13. Dezember 1923, L.G. u. Vdg.Bl. Nr. 5 ex 1924, § 1 lit. d bis auf weiteres wie folgt geregelt. Artikel I. Die Auflage beträgt bei einem Mietzinse bzw. Mietwerte bis zu 30.100 K jährlich das einfache von 30.101 - 45.150 K das zweifache von 45.151 - 60.200 das dreifache 60.201 - 90.300 das vierfache 90. 301 - 120.400 das fünffache
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