für die Vorrückung angerechnet werden, wenn der Gesuchsteller in der Zeit zwischen 2. November 1918 und 30. Juni 1921 in den Bundes- (Gemeinde) Dienst getreten ist. Solche Gesuche liegen vor von: Eduard Bettner, Julius Rahofer, Friedrich Brandner, Eduard Roubik, Franz Konheisner, Dr. Richard Seeger. Antrag: Der Anrechnung der Militärdienstzeit nach § 5 der Verordnung vom 7. August 1923 wird im Ausmasse des Amtsberichtes zugestimmt. Im Falle Dr. Seeger wird dem Antrag der Personalkommission auf definitive Anstellung ab 1.Jänner 1921 ebenfalls zugestimmt. e) Antrag: Den derzeit bei der Stadtgemeinde Steyr in nicht ständigem Hilfsdienste bezw. Vertragsverhältnisse stehenden Angestellten und zwar: Karl Stadler, Leopold Fridrich, Rudolf Schanovsky, Rudolf Sturm, Wilhelm Resch, Dr. Hans Essen, Dr. Fritz Herbrich, Dr. Stocker und Dr. Franz Pimiskern wird falls sie in das pragmatische Dienstverhältnis übernommen werden sollten, über ihr Ansuchen die Anrechnung der während des Krieges geleisteten Militärdienstzeit im Sinne der obgenannten Verordnung für den Anfall der Vorrückungsbeträge zugesichert. Aus diesem Beschlusse ist jedoch keinerlei Anspruch auf tatsächliche Uebernahme in das pragmatische Verhältnis abzuleiten. f) Zl.88 und 429/V.P. Dr. Heinrich Drasch, Ansuchen um Anrechnung von Dienstjahren. Antrag: Mit Rücksicht darauf, dass die Ueberführung des Dr. Drasch im Sinne des Bes.Gesetzes richtig erfolgt ist und die Anerkennung der Gerichtsdienstzeit mit Dekret vom 1. November 1920, Zl.242 V.P. ausdrücklich bestätigt erscheint, wird die endgiltige Abweisung des Ansuchens um Einreihung in die VIII. Rangsklasse ab 1. August 1919 und der hierauf folgenden Ueberführung beantragt. g) Zl. 1218/V.P. Ehebewilligung für die Sicherheitswache. Antrag: Die Abänderung des Präsidialbeschlusses vom 6. Juli 1923 wird in dem Sinne beantragt, dass die Beschränkung der Ehebewilligung für die derzeit im Dienste stehenden definitiv
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