Gemeinderates vom 18.Juni 1923 von G.R. Kletzmayr und Kons. gestellten Interpelation über die Vorkommnisse am 30. Mai 1923, indem er den Polizeibericht zur Gänze zur Verlesung bringt. Anschliessend daran bemerkt er: Meine Tätigkeit in dieser Angelegenheit entsprang meiner Stellung als Chef der politischen Behörde für den Stadtbezirk Steyr. Als solcher unterstehe ich nicht der Kontrolle des Gemeinderates und hätte das Recht die Beantwortung der gestellten Fragen abzulehnen. Wenn ich die gestellten Fragen nunmehr beantworte, so geschieht dies ohne Präjudiz für die Zukunft und im vollen Bewusstsein, redlich erfüllter Pflicht. Die gestellten Fragen (die im Protokoll des Gemeinderates vom 16.Juni 1923 auf erscheinen) beantwortet Bgm. Wokral folgend: ad 1) Die Antwort lautet ja, wenn die Veranstaltungen sich in der, der Behörde vorgelegten Art und Weise vollziehen. ad 2.) Ich werde jederzeit jene Machtmittel zur Aufrechterhaltung bzhw. Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zur Anwendung bringen, welche mir hiezu geeignet erscheinen. ad 3) Nach unserem Staatsgrundgesetze gehört zu den Grundrechten der Staats- bzhw. Bundesbürger auch das Recht, sich zu versammeln und zu demonstrieren, ist daher unbestritten und die Ausübung desselben desshalb an und für sich nicht strafbar. Ich werde also auch in Zukunft niemanden hindern zu demonstrieren, solange nicht höhere allgemeine Interessen beeinträchtigt, oder die öffentliche Ruhe und Ordnung geführdet erscheint. In Fällen von groben Ausschreitungen wird mit voller Strenge und Objektivität vorgegangen werden. Welche Massnahmen in einzelnen Fällen ergriffen werden, wird die politische Behörde von Fall zu Fall entscheiden. ad 4) Sowohl als Bürgermeister, wie als Chef der politischen Behörde habe ich mich seit jeher der strengsten Objektivität befleissigt und werde meinen ge-
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