Restes in zwei gleichen Jahresraten und 15 %ige antizipatierte Verzinsung des Restes, wobei der Kaufschillingsrest in Goldkronen umzurechnen und festzusetzen ist und die Steuer vom Veräusserungsgewinn vom Verkäufer zu traggen ist. b) Auftragserteilung an das Magistratspräsidium, den Kaufvertrag unter den festgesetzten und sonst üblichen Bedingungen abzuschliessen, c) das Magistratspräsidium zu ermächtigen, die zur Erfüllung des Kaufvertrages erforderlichen Kreditoperationen durchzuführen. Wird sodann angenommen. 14. Punkt: Novellierung des Mietzinsheller-Gesetzes. Den Vorsitz übernimmt V.B. Russmann und Bgm. Wokral referiert über diesen Punkt. Zl. 2216/23. Die Vorlage wurde über Ansuchen des Hausbesitzer-Vereines zurückgestellt, weil eine Änderung des Mietengesetzes in Aussicht stand; vor den kommenden Wahlen ist jedoch eine solche Abänderung nicht zu erwarten. Er betont die Notwendigkeit der Beratung der Vorlage, die das Finanzverfassungsgesetz die Gemeinden auf die Einnahmen aus den Realsteuern verweist und sie durch diese den Abgang zu decken haben. Jene Gemeinden, die diese Steuer nicht in Anspruch nehmen würden, laufen Gefahr, dass die Zuschüsse zu den Personallasten eingestellt werden. Die Vorlage ist progressiv ausgearbeitet und als Grundlage dient das neue Mietengesetz mit Grund- und Instandhaltungszins, andere Gebühren kommen bei der Berechnung nicht in Betracht. Im Ausschuss gestellte Abänderungsanträge würden gerade die kleinen Mieter am schwersten treffen und die grossen Mieter begünstigen. Die mit einer Zuschrift des Hausbesitzervereines geforderte direkte Vorschreibung der Steuern an die Mieter, würde einen bedeutenden Mehraufwand erfordern. Der gewünschten Abänderung, dass Geschäfte und Wohnung getrennt verrechnet werden, ist in der Vorlage Rechnung getragen worden. Einer generellen Berücksichtigung der Hausbesitzer kann
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2