ist sinngemäss auf die vier Ausschüsse zu verteilen. An die besonderen Ausschüsse ist anzuschließen: „8. Der Disziplinarausschuss. Mitgliederzahl: 4." Über Antrag G.R. Dr. Schneeweiss. abgelehnt. Zur Geschäftsordnung für das Gemeinderatspräsidium beantragt G.R. Bausenwein deren Entfall. Wird abgelehnt. Sonach wird die Abstimmung über jene §§ eingeleitet, die von keiner Seite beanstandet wurden. Wird angenommen. Damit erscheint die ganze Geschäftsordnung erledigt und somit erklärt Bgm. Wokral - hat der Geschäftsreformausschuss seine Aufgabe erschöpft. Punkt 4. Rauchfangkehrerkonzession (Ministertalrekurs). Zl. 583/V.P. Referent G.R. Dr. Schneeweiss begründet die Notwendigkeit des Rekurses gegen den abweislichen Bescheid der Landesregierung und beantragt namens der I. und II. Sektion: Der Gemeinderat erteile der Rekursanmeldung des Herrn Bürgermeisters gegen die Entscheidung der o.ö.Landesregierung vom 11. Mai 1923, Zl. 6/81297/5, womit die mit dem Dekrete des Magistrates Steyr vom 19. März 1923, Zl. 4799, der Stadtgemeinde Steyr verliehene Konzession zum Betriebe des Rauchfangkehrergewerbes, beschränkt auf die der Gemeinde gehörigen Objekte, gemäss § 146, Absatz 4 G.O., als gesetzwidrig ausser Kraft gesetzt wurde, nachträglich die Zustimmung. Das Magistratspräsidium wird angewiesen, die Rekursausfertigung durchzuführen. V.B. Dr. Messenböck spricht sich dagegen aus, das Erstreben der Lizenz entspricht nicht dem Gesetze, nicht der Gewerbeordnung und nicht der Feuerpolizeiordnung, er bedauert das Herausreissen aus der Kehrbezirkseinteilung und das Vernichten eines Gewerbes. Auch die Gehilfenschaft sei dagegen und er ersucht, nicht für
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