Gemeinderatsprotokoll vom 18. Juni 1923

hörde jene Objektivität zu wahren, die ihm in dieser Eigenschaft zukommt, nicht aber durch parteipolitische Stellungnahme die bei Demonstrationen herrschende, erregte Stimmung noch zu verschärfen? 5.) Ist der Herr Bürgermeister schliesslich gewillt, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um derartige skandalöse Vorfälle, die in Steyr nachgerade schon zu ständigen Erscheinungen geworden sind, den Ruf der Stadt auf das schwerste schädigen und die Meinung wachrufen müssen, dass die nicht sozialistische Bevölkerung von Steyr einfach vogelfrei ist, in Hinkunft zu vermeiden? Hiezu konstatiert Bürgermeister Wokral, dass die Genehmigung des Zapfenstreiches durch das Bürgerkorps allerdings erfolgte, aber nicht in Kenntnis, dass der Wehrbund daran teilnehmen wird. Bmst. Wokral hätte die Anfrage weniger verfänglich gewünscht, da dem Einschreiten der Sicherheitswache parteiische Gründe untergelegt werden. Die Sicherheitswache müsse er unter allen Umständen in Schutz nehmen und solche Anwürfe zurückweisen. Von mehrfachen blutigen Schlägereien und von beleidigenden Äusserungen bei den Ansprachen ist nichts bekannt. Dass erst die Bewilligung erteilt wurde und dann der Zapfenstreich als Provokation bezeichnet wurde, ist unrichtig und muss auch diese Bemerkung zurückgewiesen werden. Die Schutzhaft gegen einzelne Mitglieder des Wehrbundes war in der Meinung begründet, dass ein Wehrmann das Bajonett gezogen hätte, was sich jedoch durch die protokollarische Einvernahme als nicht zutreffend herausgestellt hat. Die Verhängung der Schutzhaft war aber im Interesse der Beteiligten, andernfalls wäre vielleicht eher ein Grund zur Klage gewesen. Das Einschreiten der Ordner war im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe, weil über Vereinbarung der Partei es besser schien, dass jede Partei die eigenen Parteigenossen wegbringe, was durch ein Eingreifen der Wehrmacht keinesfalls leicht möglich gewesen würe. Die Frage, ob der Bürgermeister als Chef der politischen Behörde jene Objektivität zu wahren gewillt ist,

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