hinein zu entrichten. Am 1. Juli 1923 sind für die bis dorthin abgelaufenen Monate Mai und Juni 206 Goldkronen fällig. Überdies wird der Stadtgemeinde die Befugnis eingeräumt, während der Vertragsdauer auf dem Pachtgrunde an einem der Kultur nicht abträglichen Orte Holzvorräte bis zum Höchstausmasse von 1500 m3 einzulagern, wobei dem Pächter die Rechte und Pflichten eines Verwahrers zukommen; Pächter hat auch bei allen vorkommenden An-und Ablieferungen von der Stadtgemeinde gehörigem Holze die erforderlichen Handlangerdienste vornehmen zu lassen und die Benützung der Holzrutschen zu gewähren. Der Pächter tritt auch auf die Dauer des Vertrages in alle Verpflichtungen ein, welche der Stadtgemeinde mit Urkunde vom 8. Dezember 1921 Zl.1/III/53a der Bundesbahndirektion aus Anlass der Errichtung der Holzrutschen übernommen hat. 3.) Afterpacht ist nicht gestattet. 4.) Als Goldkronenkurs wird die periodisch von der Filiale Linz der österr. Nationalbank für Oberösterreich verlautbarten Parität angesehen. 5.) Über den Vollzug der Übergabe des Pachtobjektes wird ein Inventar errichtet und ein Protokoll aufgenommen. 6.) Alle öffentlichen Abgaben und Lasten mit Ausnahme eventueller Hypothekarschulden trägt der Pächter. Ihm obliegt auch die Brandschadenversicherung der bauli¬ chen Objekte mit dem vollen Schätzwerte bei der o.ö. Landesbrandschadenversicherung, widrigenfalls der Pächter im vollen Ausmasse haftet. 7.) Gegenständliches Verhältnis ist durch halbjährige auf den 1. Jänner und 1.Juli erfolgte Kündigung beiderseits lösbar, unbeschadet der Vorschriften nach den §§ 1112, 1117 und 1118 d.b.G.B.
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