lage betreffend die allgemeine Gemeindeordnung ergänzt 3.) Die Änderung der §§ 33, 37 und 38 bezweckt die Anpassung an die heutigen Geldverhältnisse. Die Wertgrenzen sind dem Linzer-Statute entnommen, was bereits die legislative Genehmigung erhalten hat. Ausserdem wird der § 37 im Sinne der Bestimmungen des Finanzverfassungsgesetzes geändert. 4.) Die Bestimmung über die Geschäftsordnung des Gemeinderates gehört logischer Weise zu dem §, der über die Geschäftsführung des Gemeinderates spricht (§ 60) und nicht in den Abschnitt der vom Aufsichtsrecht des Bundes über die Gemeindeverwaltung handelt. 5.) Der Abschnitt III erfährt eine vollständige Änderung, die durch die Bundesverfassung begründet ist. Der Gesetzentwurf hat folgenden Wortlaut: Artikel I. Der § 4 hat zu lauten: (Textierung nach Akt Zl.10659). G.R.Tribrunner stellt namens der I. Sektion den Antrag: Der Gemeinderat genehmige die vom Magistratspräsidium ausgearbeitete Vorlage betreffend die Änderung des Gemeindestatutes. Bgm. Wokral bemerkt hiezu, dass diese Abänderungsvorschläge den geänderten Verhältnissen entsprechend notwendig sind. Angenommen. Zl. 10811 Punkt 8a) Einführung der Hockersteuer. G.R. Tribrunner verliest den Amtsbericht, wonach jeder Gast, der in einem Gastlokale nach der polizeilichen Sperrstunde verweilt, eine in den Ortsarmenfond der Gemeinde fliessende Abgabe zu entrichten hat. Die Abgabe beträgt 20 Goldheller für ein Verweilen im Lokale innerhalb der ersten Stunde nach der polizeilichen Sperrstunde und erhöht sich auf den doppelten Betrag, wenn der Gast über diese erste Stunde hinaus im Lokale bleibt oder dasselbe erst nach Ablauf
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