Gemeinderatsprotokoll vom 27. April 1923

§ 12. Die Verpächterin kann einjährig künden wenn 1.) Die Pächterin mit der Bezahlung des Pachtzinses und Gewinnanteiles über ein halbes Jahr im Rückstande ist, 2.) die Pächterin ihren Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 zu erfüllen sich trotz ausdrücklicher Aufforderung nachzukommen weigert, bzhw. den in diesen §§ festgelegten Vertragspunkten zuwiderhandelt. § 13. Über alle aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Streitfragen entscheidet unter Ausschluss eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels ein Schiedsgericht, welches aus je einem von der Vertragsseite gestellten Vertreter besteht, die ihrerseits gemeinsam einen Obmann wählen. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Z.P.O. Anwendung. § 14. Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. § 15. Die mit der Ausfertigung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren hat die Pächterin zu tragen. 2. Die Gemeinde Steyr übernimmt auf eigene Rechnung die Kosten für die Herstellung einer entsprechenden Wohnung für den Wirt und das Personal und für die Adaptierung einer Gasthausküche und für die Heizanlage im grossen Saal. 3.) Der Vertrag wird unterzeichnet von den auf Grund des Gesellschaftsvertrages bestellten Geschäftsführern, gleichzeitig werden die Proponenten (Ortsverband der Arbeitervereinigung in Steyr, bzhw. dessen Bevollmächtigte) ermächtigt, den Betrieb sofort zu eröffnen. G. R. Witzany bedauert, dass gerade heute die

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