Gemeinderatsprotokoll vom 27. April 1923

VI. Sitzung. PROTOKOLL über die ordentliche Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr, am 27.April 1923 um 6 Uhr abendsTagesordnung. 1.) Mitteilung des Bürgermeisters 2.) Beschwerde der Brunnengemeinde Steyrdorf wegen Erhöhung der Reinigungsgebühr 3.) Rekurs gegen eine Hundesteuervorschreibung 4.) Ausschreibung von Fachschulstipendien 5.) Ankauf einer Rechenmaschine 6.) Änderung der Gemeindewahlordnung 7.) Änderung des Gemeindestatutes 8.a) Einführung der Hockersteuer. 8. b) Jahresbericht der städt. Handelsschule über das Schuljahr 1921-1922. 9.) Beschaffung von Monturstücken für die Sicherheits- wache. 10.) Genehmigung des Vertrages über die Verpachtung der Industriehalle. (aus der vertraulichen Sitzung.) Anwesende: Vorsitzender Bürgermeister Wokral, Vicebürgermeister Dedic und Russmann. Die Gemeinderäte: Baumgartner, Buschberger, Fischer, Frühwald, Grömmer, Hitzlhammer, Klement, Kisely, Lebeda, Ruckerbauer, Neuhold, Radmoser, Reisinger, Saiber, Schreiner, Schwandtner, Stallinger, Steinbrecher, Tribrunner, Vogl, Witzang, Pfaff. Vom Magistrate: Magistratsdirektor Dr. Ferd. Häuslmayr. Schriftführer: Karl Kapinus. Der Bürgermeister eröffnet um 6 Uhr die Sitzung, konstatiert die Beschlussfähigkeit und teilt mit, dass als Protokollprüfer die Gemeinderäte Baumgartner und Buschberger an die Reihe kommen. Sodann hält Bürgermeister Wokral dem verstorbenen Direktor

der Fachschule, Ing. Karl Wolf, einen Nachruf, widmet ihm herzliche Worte des Dankes und verspricht ihm ein treues Angedenken zu bewahren. Die G.R. haben sich von den Sitzen erhoben. Der Bürgermeister dankt für die Kundgebung. Der Bgm. verliest sodann einen ihm kurz vor der Sitzung zugegangenen Brief, gefertigt von V.B. Nothaft und G.R. Dr. Peyrer, welche namens der Minorität erklären, dass sie bis zu den kommenden Wahlen an keiner Gemeinderatssitzung teilnehmen werden, und begründen diesen Standpunkt mit der Kritik des Bürgermeisters in der letzten Sitzung und mit der anlässlich einer Arbeitslosendemonstration stattgefundenen Vorsprache bei Prof. Brand. Des weiteren wird darin erklärt, dass die Minorität sich vorbehält gegen Beschlüsse Einsprache zu erheben. Bgm. Wokral erwidert darauf, dass seine Bemerkung in der vorletzten Sitzung eine berechtigte Kritik nicht überschreite, da es Gepflogenheit sei, vorher bekanntzugeben, wenn die Minorität Obstruktion betreibe. Da keinerlei Wunsch geäussert wurde, so macht das Vorgehen den Eindruck, dass die Minorität ein Diktat beabsichtigte, was sich die 2/3 Majorität sicherlich nicht gefallen lassen könne. Er erklärt weiters, dass er niemanden persönlich beleidigen wollte, von einer berechtigten Kritik könne er jedoch nicht absehen. Hinsichtlich der Vorfälle bei der Arbeitslosendemonstration betont Bgm. Wokral, dass diese mit der Gemeinde nichts zu tun habe und daher die Begründung der Abwesenheit dadurch nicht gerechtfertigt wird. Die Majorität schließt Bgm. Wokral wird sich durch solches Vorgehen nicht beirren lassen, es wird im Gegenteil Aufgabe des Gemeinderates sein, sich vor solchen Zufällen zu schützen. I.Sektion. 5081/23 Punkt 2.) Beschwerde der Brunnengemeinde Steyrdorf wegen Erhöhung der Reinigungsgebühr. Referent G.R. Baungartner bringt den Amtsbe-

richt zur Verlesung und stellt namens der I. Sektion folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschliesse, dem Einspruche aus den Gründen des Amtsberichtes vom 3. März 1923 keine Folge zu gehen. Wird ohne Debatte angenommen. Zl. 5565/23 Punkt 3.) Rekurs gegen eine Hundesteuervorschreibung. G.R. Baumgartner als Referent berichtet, dass die Partei den Nachweis zur Begründung einer Befreiung von der Hundesteuer nicht erbracht habe, und beantragt namens der I. Sektion die Beschwerde des Ing. Otzlberger mangels gesetzlicher Voraussetzung abzuweisen. Wird ohne Debatte angenommen. Zl. 8379/23 Punkt 4.) Ausschreibung von Fachschulstipendien. G.R. Tribrunner verliest den Amtsantrag und anschliessend daran den Antrag der I. Sektion: Der Gemeinderat beschliesse, die Vergebung von 2 Fachschulstipendien im Ausmasse von je 100.000 Kronen pro 1923. Von der Aus¬ schreibung in den Zeitungen ist abzusehen. Dieser Antrag wird sodann ohne Debatte angenommen. Zl. 9342/23 Punkt 5.) Ankauf einer Rechenmaschine. G.R. Tribrunner berichtet über die Notwendigkeit der Anschaffung einer solchen Maschine für das Steuerbüro und stellt namens der I. Sektion folgenden Antrag: Der Gemeinderat bewillige nachträglich den Ankauf der Additions- und Subtrktionsmaschine zum Betrage von 20 Millionen Kronen. Der Antrag der I. Sektion wird ohne Debatte genehmigt. Z1. 10658/23 Punkt 6.) Änderung der Gemeindewahlordnung. Anlässlich der Beratung dieses Punktes konstatiert Bgm. Wokral ausdrücklich die Anwesenheit von zwei Drittel der Gemeinderäte. G.R. Tribrunner als Refe-

rent berichtet sodann an der Hand des Amtsberichtes über die beabsichtigten Änderungen, des Gesetzes vom 16. April 1919, L.G. u.Vdg. Bl. Nr. 61 betreffend Erlassung einer Wahlordnung für die Stadt Steyr. Demnach soll Artikel I ergänzt werden: Der § 19 erhält einen zweiten und dritten Absatz die zu lauten haben: 2) Zwei oder mehrere eingereichte Wahlvorschläge können miteinander nicht verbunden werden (gekoppelt); ein derartiger Wahlvorschlag ist ungültig. 3) Desgleichen sind ungültige Wahlvorschläge die zwei oder mehrere Parteien nur zur Durchführung der Wahl vereinigen (Wahlvereinigung etc). Wenn in einem solchen Falle nach vollzogener Wahlhandlung die Erklärung abgegeben wird, dass es sich um zwei oder mehrere selbstständige Parteien handelt, so erlöschen die betreffenden Mandate. G.R. Trubrinner verliest den Antrag der I. Sektion: Der Gemeinderat genehmige vorstehende Vorlage betreffend Änderung der Gemeindewahlordnung für die Stadt Steyr. Der Antrag wird sodann ohne Debatte angenommen. Zl.10659/23 Punkt 7.) Änderung des Gemeindestatutes. Gemeinderat Tribrunner verliest den Amtsbericht wonach im Sinne des Sitzungsbeschlusses vom 17. April 1923 einige Bestimmungen des Gemeindestatutes, die im Widerspruch der Verfassung und zum Finanzverfassungsgesetz stehen, abgeändert werden sollen, sowie bei den verschiedenen Wertgrenzen die Goldkrone einzuführen ist. 1.) Die Änderung des § 4 soll die autonome Festsetzung der Aufnahmstaxen regeln; eine Kontrolle ist durch die der Landesregierung vorbehaltene Genehmigung gegeben. 2.) Der § 27 wird im Sinne der Landtagsvor-

lage betreffend die allgemeine Gemeindeordnung ergänzt 3.) Die Änderung der §§ 33, 37 und 38 bezweckt die Anpassung an die heutigen Geldverhältnisse. Die Wertgrenzen sind dem Linzer-Statute entnommen, was bereits die legislative Genehmigung erhalten hat. Ausserdem wird der § 37 im Sinne der Bestimmungen des Finanzverfassungsgesetzes geändert. 4.) Die Bestimmung über die Geschäftsordnung des Gemeinderates gehört logischer Weise zu dem §, der über die Geschäftsführung des Gemeinderates spricht (§ 60) und nicht in den Abschnitt der vom Aufsichtsrecht des Bundes über die Gemeindeverwaltung handelt. 5.) Der Abschnitt III erfährt eine vollständige Änderung, die durch die Bundesverfassung begründet ist. Der Gesetzentwurf hat folgenden Wortlaut: Artikel I. Der § 4 hat zu lauten: (Textierung nach Akt Zl.10659). G.R.Tribrunner stellt namens der I. Sektion den Antrag: Der Gemeinderat genehmige die vom Magistratspräsidium ausgearbeitete Vorlage betreffend die Änderung des Gemeindestatutes. Bgm. Wokral bemerkt hiezu, dass diese Abänderungsvorschläge den geänderten Verhältnissen entsprechend notwendig sind. Angenommen. Zl. 10811 Punkt 8a) Einführung der Hockersteuer. G.R. Tribrunner verliest den Amtsbericht, wonach jeder Gast, der in einem Gastlokale nach der polizeilichen Sperrstunde verweilt, eine in den Ortsarmenfond der Gemeinde fliessende Abgabe zu entrichten hat. Die Abgabe beträgt 20 Goldheller für ein Verweilen im Lokale innerhalb der ersten Stunde nach der polizeilichen Sperrstunde und erhöht sich auf den doppelten Betrag, wenn der Gast über diese erste Stunde hinaus im Lokale bleibt oder dasselbe erst nach Ablauf

derselben besucht. Die I.Sektion beantragt: Der Gemeinderat beschliesse die Einführung der Hockersteuer im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Feber 1923, L.G. u. Vdg. Bl. Nr. 34, mit Wirksamkeitsbeginn vom 10. Mai d.J. Die Steuerverwaltung des Magistrates wird beauftragt, mit der Genossenschaft der Gastwirte wegen Durchführung in Verhandlung zu treten und etwaige Vorschläge wegen Entschädigung dem Gemeinderatspräsidium zur Genehmigung vorzulegen. G.R. Steinbrecher stellt die Anfrage, ob die Bestimmungen über Sperrstundenverlängerung aufrecht bleibt. Bgm. Wokral bejaht dies und fügt bei, dass das Gesetz für das ganze Land Gültigkeit habe und der G.R. der Stadt Steyr im Vorjahre diesbezüglich eine eigene Vorlage genehmigt hat. Der Antrag der I. Sektion wird sodann einstimmig angenommen. II. Sektion. Bürgermeister Wokral teilt mit, dass auf Grund einer Vereinbarung der Punkt 1 der vertraulichen Sitzung Genehmigung des Vertrages über die Verpachtung der Industriehalle (7247/23) in öffentlicher Sitzung zur Verhandlung gelange. Die G.R. Dedic und Tribrunner verlassen auf die Dauer der Verhandlung über diesen Punkt den Sitzungssaal. G.R. Fischer als Referent kommt vor allem auf die über diesen Punkt entstandene Zeitungspolemik zurück, betont, dass dadurch kein neues Kino entstehe, sondern nur eine alte Konzession übertragen wird, er begründet die Notwendigkeit der produktiven Ausnützung der Industriehalle und stellt namens der I.Sektion folgenden Antrag: In Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. März 1923 beschliesse der Gemeinderat: 1.) Der nachstehende vom Gemeinderatspräsidium ausgearbeitete Pachtvertrag wird genehmigt.

Pachtvertrag abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Steyr als Verpächterin einerseits und dem Volkskino, Gesellschaft m. b. H. andererseits. § 1. Die Stadtgemeinde Steyr verpachtet an das Volkskino G.m.b.H. und Letztere pachtet die der Stadtgemeinde Steyr gehörige Industriehalle in Steyr, samt allem Zubehör zur Abhaltung von Kinovorstellungen, Konzertaufführungen, anderen ähnlichen Veranstaltungen und zur Ausübung des Gast-und Schankgewerbes in den hiezu geeigneten Nebenräumlichkeiten. § 2. Über den Vollzug der Übergabe des Pachtobjektes samt Zugehör wird unter Zuziehung von befugten Vertretern beider Vertragsteile ein Inventar und Protokoll aufgenommen, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet. § 3. Der Pachtschilling besteht aus einem fixen Betrag und einer Beteiligung am Reingewinn des gesamten Betriebes. Der fixe Betrag beträgt jährlich 100 Goldkronen und ist halbjährlich im Vorhinein zu bezahlen, das erstemal am Tage des Betriebsbeginnes. Der fixe Betrag ist in Papierkronen nach dem von der österreichischen Nationalbank für Zollzahlungszwecke jeteils festgesetzten, am Fälligkeitstage geltenden Umrechnungskurs (Goldparität) zu zahlen. Die Beteiligung an Reingewinn beträgt 10 % und ist nach Abschluss der Bilanz, spätestens jedoch in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres zu entrichten. § 4. Die Pächterin ist verpflichtet, die gesamten

auf das Pachtobjekt entfallenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Umlagen etc. zu bezahlen. § 5. Die Pächterin ist verpflichtet, durch die ganze Pachtdauer das Pachtobjekt samt allen dazu gehörigen Räumlichkeiten und Zugehör gegen Brandschaden und das Unternehmen gegen Haftpflicht versichert zu halten und die Assekuranzprämien aus Eigenem zu bezahlen, widrigenfalls sie jeden Feuerschaden aus Eigenem zu tragen hat; für die Feuerversicherung des Pachtobjektes übernimmt die Verpächterin die Hälfte der Prämien. § 6. Die Pächterin hat auch jeden Feuerschaden zu tragen, für den die Versicherungsanstalt etwa wegen Fahrlässigkeit der Organe der Unternehmung nicht aufkommt, sowie für alle sonstigen ausserordentlichen Unglücksfälle zu haften, die durch den Betrieb herbeigeführt werden. Alle notwendigen Reparaturen sind unverzüglich vornehmen zu lassen. § 7. Die Pächterin ist verpflichtet, das Pachtobjekt samt allen Zugehör dürch die ganze Pachtdauer auf eigene Kosten in gutem Zustande zu erhalten. § 8. Zur Vornahme von Neu-, Zu-, Um-, und Aufbauten ist die Pächterin nur nach eingeholter Zustimmung der Verpächterin berechtigt; werden derartüge Bauten ohne Zustimmung der Verpächterin durchgeführt, so ist sie berechtigt, die Entfernung derselben nach Ablauf des Vertrages zu verlangen, ist aber keinesfalls verpflichtet die Kosten derselben zu vergüten. Die Kosten aller solcher Herstellungen und Änderungen hat die Pächterin, falls nicht besondere Vereinbarungen getroffen berden, allein zu tragen, während die Investitionen selbst nach Ablauf des Vertrages in das unbeschränkte Eigentum der Verpächterin übergehen.

Für alle in den ersten fünf Jahren nach Errichtung dieses Vertrages gemachten Aufwendungen, seien sie notwendig, nützlich oder dienen sie nur dem Schönheitsbedürfnis, bietet auch die Verpächterin nach Ablauf des Vertrages keinen Ersatz. Für den nach dieser Frist durchgeführten Investitionen bietet die Verpächterin, falls sie nicht schon seinerzeit an den Kosten mitgetragen hat, einen Ersatz nach dem Werte, den dieselben am Tage der Übergabe haben. § 9. Ist durch ein Elementarereignis eine solche Beschädigung des Pachtobjektes und der dazugehörigen Räumlichkeiten herbeigeführt worden, dass der Betrieb hiedurch unmöglich geworden ist, so hat die Verpächterin, falls sie die Beseitigung dieser Schäden durch Wiederherstellung der zerstörten Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtung, überhaupt vorzunehmen beabsichtigt, dies ungesäumt zu tun. Die Pächterin bleibt, solange das Pachtobjekt ohne Gefährdung der Sicherheit des Betriebes nicht benützt werden kann, von der Zahlung des Pachtzinses befreit. § 10. Die Pächterin ist verpflichtet, die für Ausstellungszwecke geeigneten Räumlichkeiten des Pachtobjektes über Verlangen des Magistrates Steyr, das mindestens zwei Monate vord der Inanspruchnahme beim Unternehmer zu stellen ist, durch längstens drei Wochen während des Jahres innerhalb der Sommermonate dem Magistrat Steyr gegen eine entsprechende Vergütung, die die eigenen Einnahmen nicht übersteigen darf, zu überlassen. § 11. Vorliegender Vertrag gilt als auf die Dauer von 30 Jahren vom Tage des der Unterfertigung folgenden Kalendervierteljahres beginnend, geschlossen und kann innerhalb dieser Zeit nur auf Grund der in den folgenden §§ vorgesehenen Bestimmungen aufgelöst werden.

§ 12. Die Verpächterin kann einjährig künden wenn 1.) Die Pächterin mit der Bezahlung des Pachtzinses und Gewinnanteiles über ein halbes Jahr im Rückstande ist, 2.) die Pächterin ihren Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 zu erfüllen sich trotz ausdrücklicher Aufforderung nachzukommen weigert, bzhw. den in diesen §§ festgelegten Vertragspunkten zuwiderhandelt. § 13. Über alle aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Streitfragen entscheidet unter Ausschluss eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels ein Schiedsgericht, welches aus je einem von der Vertragsseite gestellten Vertreter besteht, die ihrerseits gemeinsam einen Obmann wählen. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Z.P.O. Anwendung. § 14. Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. § 15. Die mit der Ausfertigung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren hat die Pächterin zu tragen. 2. Die Gemeinde Steyr übernimmt auf eigene Rechnung die Kosten für die Herstellung einer entsprechenden Wohnung für den Wirt und das Personal und für die Adaptierung einer Gasthausküche und für die Heizanlage im grossen Saal. 3.) Der Vertrag wird unterzeichnet von den auf Grund des Gesellschaftsvertrages bestellten Geschäftsführern, gleichzeitig werden die Proponenten (Ortsverband der Arbeitervereinigung in Steyr, bzhw. dessen Bevollmächtigte) ermächtigt, den Betrieb sofort zu eröffnen. G. R. Witzany bedauert, dass gerade heute die

Opposition nicht da ist und hebt hervor, dass die Verwertung der Industriehalle eine solch günstige ist, wie sie bei keinem Objekte der Gemeinde der Fall ist; er gibt der Freude Ausdruck, dass es der Gemeinde gelungen ist, einen so günstigen Abschluss zu machen. V.B. Russmann bedauert gleichfalls die Abwesenheit der Opposition er erinnert, dass ausserdem vereinbarten Pachtschilling der derzeit 1 1/2 Millionen Kronen beträgt, die Gemeinde auch noch an dem Gewinn beteiligt ist und überdies die Lustbarkeitssteuer eine grössere Einnahmspost bilden wird. Als seinerzeit vor der Errichtung der Indistriehalle ein sozialdenkender Gemeinderat (von Jäger) sich gegen die Errichtung aussprach, beantragte er den Betrag der Erbauungskosten dem Armenhaus zu überweisen. Diesem seinerzeitigen Antrage wird heute entsprochen. Das Objekt, dass solange zu nebensächlichen Zwecken verwendet wurde, wird jetzt Nutz bringen und für den Armenfond von wesentlicher Bedeutung sein. Schliesslich stellt er an den Referenten die Anfrage, ob der Gewinnanteil der Gemeinde nicht auf 15 % erhöht werden könnte. G.R. Steinbrecher bezeichnet das Nichterscheinen der Opposition als ein blosses Wahlmanöver und empfiehlt den Sektionsantrag zur Annahme. G.R. Klement wendet sich gegen die Erhöhung des Gewinnanteiles und stellt den Antrag auf unveränderte Annahme. Bgm. Wokral kommt auf eine gefallene Äusserung wegen der Gastwirtschaft zurück und meint, dass auch zu Zeiten des Jahrmarktes stets zwei Ausschankstellen bewilligt wurden und dass bei Konzerten und anderen Veranstaltungen ein Restaurationsbetrieb notwendig ist. Es wird aber dafür gesorgt werden, dass, wenn möglich, eine alkoholfreie Gastwirtschaft berücksichtigt werde. G.R. Fischer bittet im Schlussworte um unveränderte Annahme des Antrages. Der Sektionsantrag wird sohin angenommen.

II. Sektion. Z1.31247/22 Punkt 8. b) Jahresbericht der städt. Handelsschule, über das Schuljahr 1921/22. G.R. Saiber verweist auf die den Herren Gemeinderäten vorgelegten Jahresberichte und ersucht um Kenntnisnahme. Wird zur Kenntnis genommen. Z1.289/V.P. Punkt 9.) Beschaffung von Monturstücken für die Sicherheitswachen. G.R. Saiber bringt namens der II.Sektion folgenden Antrag zur Verlesung: Der Gemeinderat wolle die Beschaffung der Montursorten für die Sicherhetiswache im Höchstbetrage von 40 Millionen Kronen durch Schneidermeister Gustav Rosenberg in Wien nachträglich genehmigen. Wird ohne Debatte angenommen. Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung ist somit erschöpft und schliesst der Bürgermeister die öffentliche Sitzung. Der Vorsitzende: Wokral. Dis Protokollprüfer: Der Schriftführer: Kapinus. Baumgartner Buschberger.

Protokoll über die IV. vertrauliche Sitzung des Gemeinderates vom 27. April 1923 Vorsitzender: Bürgermeister Wokral. Punkt 2.) Personalien: Referent G.R. Saiber. Zl. 356/V.P. Maria Kordina. Der Gemeinderat beschliesse die definitive Anstellung mit 1. Jänner 1923 rückwirkend, in 8. Besoldungsgruppe mit 0 Vorrückungen, nächste Vorrückung 1. Jänner 1925. Angenommen. Zl. 377/V.P. Franz Eglseer. Ansuchen um Definitivum. Antrag: Der Gemeinderat lehnt die definitive Anstellung aus prinzipiellen Gründen ab. Zl. 212/V.P. Kamillo Grossauer. Antrag: Der Gemeinderat beschliesse die definitive Anstellung rückwirkend ab 1.Jänner 1923 in Besoldungsgruppe 11 mit 2 Vorrückungen, nächste Vorrückung am 1.Jänner 1925, Anerkennung der im Bauamte zugebrachten Dienstzeit für den Ruhegenuss und der Kriegsdienstleistung vom 9.November 1915 bis 27. November 1918. Der Antrag wird nach längerer Debatte angenommen. Zl. 252/V.P. Direktor Fritz Braun. Antrag: Die Leitungszulage des Handelsschuldirektors wird in Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Oktober 1922 für das Schuljahr 1921/22 mit fünfmal 100.000 K und für das Schuljahr 1922/23 mit 12 % des Höchstgehaltes seiner Besoldungsgruppe festgesetzt. Zl. 309/V.P. Laher Georg, Damhofer, Schopper Franz. Ansuchen wegen ungekürzter Auszahlung des Ruhegenüsses. Der Antrag der I.Sektion lautet: Der Gemeinderat beschliesse ausnahmsweise und ohne Anerkennung des Rechtsan¬

spruches und eines Präjudizfalles für alle anderen Angestellten die Berechnung der Leitungszulage auf Grund der Indexziffer zu bewilligen. V.B. Russmann stellt den Gegenantrag, die Auswirkung der Indexziffer auf die Leitungszulage nicht zu bewilligen. Der Gegenantrag wird angenommen somit entfällt die Abstimmung über den Sektionsantrag. Zl. 235/V.P. Georg Laher. Einreihung in die 15.Besoldungsgruppe. Antrag der I.Sektion: Der Gemeinderat beschliesse dem Gesuche des Georg Laher um Einreihung in die 15.Besoldungsgruppe rückwirkend vom Tage seiner Pensionierung (1. Jänner 1922) stattzugeben. G.R. Ruckerbauer stellt den Gegenantrag auf Ablehnung. Der Gegenantrag wird angenommen. 3.) Punkt. Genehmigung des Stellenplanes pro 1923. Ueber Antrag des G.R. Steinbrecher wird von einer detaillierten Verlesung Abstand genommen und G.R. Saiber stellt namens der I. Sektion folgenden Antrag: 1.) (Siehe Beilage) - 5.) Nach längerer Debatte, an der sich V.B. Russmann, Dedic und Bürgermeister Wokral beteiligen, wird, da Abänderungsanträge nicht gestellt wurden, der Sektionsantrag nach einem Schlussworte des Referenten unverändert angenommen. Vor Schluss der Sitzung stellt G.R. Steinbrecher die Anfrage, wie die Angelegenheit Dr. Habl stehe, welche Bürgermeister Wokral dahin beantwortet, dass seitens des Gerichtes noch immer Erhebungen gepflogen werden. Hierauf wird die vertrauliche Sitzung geschlossen. Der Protokoll Der Vorsitzende: Der Schriftführer: prüfer: Baumgartner m.p. Wokral m.p. Kapinus m.p. Buschberger Josef m.p.

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