Zl.32.375/22. Vor Verhandlung des Punktes 8 ladet Bgm. Wokral G.R. Schickl gemäss § 25 des Gemeindestatutes zum Verlassen der Sitzung ein und G.R. Frühwald referiert sodann über den Stand der Angelegenheit, verliest den Amtsbericht und stellt namens der Sektion den Antrag, dem Rekurse der Waffenfabrik gegen den Bescheid des Ma¬ gistrates vom 16.Oktober 1922, Zl. 2900 B.A. im Hinblicke auf das Gutachten des Gewerbeinspektorates Folge zu ge¬ ben. G.R. Prof. Brand beantragt beim seinerzeitigen Gutachten des Dr. Drasch zu verbleiben, hält das Gutach¬ ten des Gewerbeinspektorates für ein einseitiges und im übrigen sei die Sache bei Gericht anhängig und aus die¬ sem Grunde wäre die Entscheidung zu vertagen, bis das Gericht entschieden hat. Er stellt weiters den Antrag den Rekurs überhaupt abzuweisen, da es nicht angeht, dass ein solches Etablissement einen ungesetzlichen Eingriff in die Rechte des Gewerbes begehe, da dadurch das Rauch¬ fangkehrergewerbe geschädigt werde; ihm sei übrigens in ganz Österreich keine Fabrik bekannt, die das Kehren der Rauchfänge in eigener Regie betreibe. Schliesslich meint er, dass die Fabrik gar nicht berechtigt sei, einen Re¬ kurs einzubringen; er fürchte auch, die Ausschaltung dieses Gewerbes sei ein gefährliches Präjudic. Er bean¬ tragt daher den Rekurs abzuweisen und sollte das abge¬ lehnt werden, die Entscheidung zu vertagen, bis das Ge¬ richt entschieden hat. G. R. Steinbrecher glaubt, dass die mit dem Kehren der Rauchfänge beschäftigen Personen mit den im Betriebe stehenden Spezialöfen besser vertraut seien und gibt bekannt, dass das Gutachten des Gewerbeinspek¬ torates auf einem Ergebnis einer Kommission fusst, der auch Dr. Drasch angehört habe und dem Ergebnisse zuge¬ stimmt hat. Er bittet daher um Annahme des Sektionsantrages. Zur Sache spricht noch V.B. Nothaft, der den
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