Herr Referent GR. Tribrunner bringt den § 1 der Geschäftsordnung zur Verlesung und teilt zum Elaborate selbst den Antrag der Sektion mit: 1. „Der Gemeinderat erteile dem von der ersten Sektion beschlossenen Entwurf einer Geschäftsordnung für die Einspruchskommission die Genehmigung; 2. als Ersatzmänner werden gemäß des § 19 des Gesetzes vom 26. Jänner 1922 L.=G.= und V.=Bl. Nr. 6= die Herren Gemeinderäte: Vogl, Stallinger, Ruckerbauer, Steinbrecher, Reisinger, Heinzl und Eisterlehner gewahlt. Herr GR. Prof. Brand erklärt namens der Minoritat hinsichtlich der § 1 bis 8 keine Abänderungsanträge zu stellen, hingegen würde bei § 9 gewünscht, daß es statt „ein besonderes Protokoll wird nur über Antrag des Vorsitzenden geführt", heißt: „ein besonderes Protokoll wird über Antrag des Vorsitzenden und über Wunsch eines Kommissionsmu¬ gliedes“ geführt. Zu § 14 wird verlangt, daß es heiße: „Beschlüsse werden vom Antragsteller und vom ständigen Referenten gefertigt. Referent Herr GR. Tribrunner erklärt, daß diesen Wünschen Rechnung getragen werden könne und er sich mit den Abänderungsanträgen einverstanden erkläre. Der sohin geänderte Wortlaut der Geschäftsordnung wird sodann mit dem übrigen Teile des Sektionsantrages angenommen. 3. Aufnahme eines Bundesdarlehens. Referent Herr GR. Tribrunner. Wie aus der Presse bekannt ist, wird vom Bunde für Gebietskörperschaften ein Darlehen in Aussicht gestellt. Daran ist auch lebhaft die Stadt Steyr interessiert, weil sie solcher finanzieller Mittel dringend bedarf. Die Sektion stellt daher den Antrag: „Der Gemeinderat beschließe die Anteile der Stadtgemeinde Steyr aus dem 250 Milliarden=Kredit des Bundes in Anspruch zu nehmen und sich mit den Bedingungen einverstanden zu erklären. Herr GR. Prof. Brand frägt, wozu das Bundesdarlehen zu verwenden ist. Referent Herr GR. Tribrunner erwidert, daß das Darlehen für alle Zwecke, für welche die Gemeinde finanzielle Mittel bedarf, verwendet werden muß. Es wäre schwierig zu bestimmen, für welche Zwecke es dienen soll und würde dies eine Beschränkung im Verfügungsrechte des Gemeinderates selbst bedeuten. Jedenfalls wird das Darlehen zur Deckung von laufenden Auslagen und für sonstige Ausgaben, die die Stadtgemeinde zu leisten hat, verwendet werden müssen. Der Sektionsantrag wird hierauf vom Gemeinderate angenommen. 4. Einführung eines Verzögerungszuschlages. Referent Herr GR. Tribrunner. Es ist eine bekannte Tatsache, daß die Stadtgemeinde vielfach auch darunter leidet, daß sie verschiedene Abgaben, welche sie auf Grund des vom Landtage beschlossenen Ge¬ setzes einhebt, vielfach verspätet hereinbringen kann. In der letzten Zeit ist die Gemeinde durch die fort¬ schreitende Geldentwertung zu einem wesentlichen Nachteil gekommen. Um nun diese Avgaben rechtzeitig hereinzubringen, beantragt die erste Sektion: 1. „Der Gemeinderat erteile dem von der ersten Sektion beschlossenen Gesetzentwurf betreffend die Einführung eines Verzögerungszuschlages die Genehmi¬ gung; 2. das Magistrats=Präsidium wird aufgefordert, die eheste Gesetzwerdung zu veranlassen. Herr GR. Prof. Brand stellt namens der Minorität den Antrag, daß es im § 1 heißen soll: „nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von acht Tagen“ und statt „25 Pro¬ zent“ 10 Prozent. 25 Prozent seien entschieden zuviel und bedeuten eine hohe Belastung für diejenigen, welche vielleich nicht aus Läßigkeit, sondern nur deshalb, weil sie das Geld nicht zur Verfügung hatten, mit der Abgabe im Rückstande sind. Herr Vizebürgermeister Dedic erwidert auf die Aus¬ führungen des Herrn GR Prof. Brand, daß sich das Präsi¬ dium gleichfalls mit der Frage bezüglich einer Frist von acht Tagen befaßt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß dieses Verlangen nicht gerechtfertigt ist. Es ist allen Steuerträgern aus der Vorschrift über die Lohnabgabe bekannt, daß sie diese bis zum 15. eines jeden Monates zu leisten haben. Wenn sie dies nicht tun, so stecken vielleicht ganz andere Gründe dahinter. In der letzten Zeit, als ein Fallen der Krone bemerkbar war, haben sich die Geschäftsleute zur Gewohnheit gemacht, die Steuern immer nach dem Termine einzuzahlen, weil sie durch die Entwertung der Krone weniger zahlen. Im übrigen handelt es sich um keine neue Einführung, als ein Zuschlag für verspätete Einzahlung bereits besteht. Die Waffenfabrik hat bis heute noch nicht die Fürsorgeab¬ gabe für den Monat September bezahlt; wir wissen manchen Tag nicht, wie wir das Geld aufbringen sollen zur Bezahlung der Löhne und Gehalte, andererseits bleiben uns die Unter¬ nehmungen und die Gewerbetreibenden die Abgaben schuldig. Ein so großes Unternehmen, welches Milliarden auszahlt wird wohl in der Lage sein, diese Bagatelle für die Stadt¬ gemeinde zu bezahlen. Ich habe in diesem Falle gar kein Interesse, die Waffenfabrik in Schutz zu nehmen und Privi¬ legien zu gewähren und zu sagen: „Du hast noch acht Tage Zeit!“ Ich ersuche, dem Sektionsantrage zuzustimmen. Das Präsidium hat sich gründlich mit dieser Frage beschäftigt und die Sektion stellt auf Grund dieser reiflichen Ueberlegung den Antrag im Sinne des Präsidiums. Herr GR. Steinbrecher bemerkt, daß keine Abstusung vorgesehen ist, nach welcher bestimmte versäumte Zeiträume mit stufenweisem Aufschlag belegt werden könnten. Herr Vorsitzender erwidert, daß diese Gebühr keinen Strafbetrag darstelle, sondern die Einhebung dieser Gebühr der Gemeinde die Möglichkeit geben soll, eine Entschädigung fur zu leistende Verzinsung zu erhalten, wenn infolge Ver¬ zögerung der Einzahlungen die Gemeinde zu Darlehensauf¬ nahmen genötigt ist. Herr GR. Schickl sagt, wenn die Waffenfabrik die Rückstände an Abgaben nicht leistet, kann man sich gar nicht vorstellen, wie die Kleingewerbetreibenden die Abgabe zu¬ sammenbringen sollen. Diese werden mit der Großindustrie in einen Topf geworfen. Durch die Rückstände der Waffen¬ fabrik werden auch die Kleingewerbetreibenden geschädigt, weil sie keine Verlängerung der Termine für ihre schwer aufbringbare Abgabe erreichen; es sollte daher gegenüber der Waffenfabrik den Gewerbetreibenden eine viel längere Frist gewährt werden. Herr GR. Prof. Brand erklärt, daß er nicht wußte, daß die Waffenfabrik ein so säumiger Zahler ist und über¬ rascht sei, daß sie ihre Abgaben nicht zu dem gesetzlichen Termine leistet. Er habe bei seinem Antrag lediglich die kleinen Gewerbetreibenden im Auge gehabt, denn diese haben sich beschwert, daß die Gemeinde gegenüber den Gewerbe¬ treibenden kein pünktlicher Zahler ist. (Zwischenruf: Vize¬ bürgermeister Dedic und Bürgermeister Wokral: „Jetzt nicht mehr, das war einmal.") Herr Referent GR. Tribrunner verweist darauf, daß das Gesetz nicht neu sei und ein gleiches Gesetz mit 25 Pro¬ zent Zuschlag in Salzburg von der bürgerlichen Mehr¬ yeit beschlossen wurde. Der geforderten Frist von fünf Tagen ist ohnehin schon eine Zahlungsfrist vorausgegangen. Dieser Zuschlag hat den Zweck, die säumigen Zahler an ihre termin¬ gemäße Zahlungspflicht zu erinnern. Auch in Linz wird derselbe Beschluß gefaßt werden; so gefährlich, wie die Sache aussehe, sei sie nicht Herr GR. Prof. Brand ersucht, die Abstimmung para¬ graphenweise vorzunehmen, und stellt zum § 1 den Abänder¬ ungsantrag, statt „fünf Tage“ sieben Tage zu setzen und statt 25 Prozent nur 15 Prozent festzusetzen. Die Abstimmung über den Abänderungsantrag ergibt die Ablehnung desselben. In zweiter Abstimmung wird der Sektionsantrag vom Gemeinderate mit Stimmenmehrheit angenommen. Nach Verlesung des § 2 wird derselbe unverändert an¬ genommen. Zu § 3 stellt Herr GR. Prof. Brand den Zusatzantrag Gegen die Beschlüsse steht dem Abgewiesenen die Berufung an den Gemeinderat offen. Referent Herr GR. Tribrunner glaubt, daß sich dies nicht machen lasse, weil dies der Durchfübrung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde; hier ein Rekursverfahren ein¬ zuschalten, sei nicht recht gegeben. Herr GR. Prof. Brand erwidert, daß es sich nicht um das „Bekommen der Abgabe“, sondern für ihn um die kleinen Leute handle. Herr Vizebürgermeister Mayrhofer bemerkt, daß klar auf der Hand liege, daß es jedem ein leichtes sei, inner¬ halb der Frist ein begründetes Begehren für einen Rekurs zu finden. Wir müssen doch alle das Interesse der Gemeinde wahren; mit dem Fälligkeitstermine ist es ein Geld der Gemeinde; auch die Gemeinde kann die liefernden Gewerbe¬ treibenden nur dann befriedigen, wenn die Abgaben pünktlich geleistet werden. Redner glaubt daher, daß dieser Zusatzan¬ trag unbedingt abzulehnen sei. Nachdem der Herr Referent bemerkte, daß Gnadenakte sicherlich in der Erwägung des Präsidiums liegen können, um im vereinzelnten Falle von der Bestimmung des § 3 Gebrauch zu machen, läßt der Herr Vorsitzende über den Sektionsantrag abstimmen. Der Sektionsantrag wird mit Stimmenmehrheit vom Gemeinderate angenommen. In zweiter Abstimmung über den Zusatzantrag des Herrn GR. Prof. Brand erfolgt mit Stimmenmehrheit die Ablehnung. Zu § 4 stellt Herr GR. Prof. Brand den Antrag, die Worte „und noch zu fassenden" wegzulassen, weil man für die Zukunst nichts bestimmen könne. Der Gemeinderat lehnt mit Stimmenmehrheit die be¬ antragte Streichung ab.
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