2. Ankündigungen, welche Wahlen in Körper¬ schaften öffentlichen Rechtes betreffen; 3. Aufschriften, jedoch mit Ansnahme der Steck¬ und Firmenschilder an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder Geschäftsräumen die den eigenen Geschäftsbetrieb der Unternehmer, Bewohner oder Ge¬ schäftsinhaber betreffen. Ueberdies ist der Magistrat Steyr berechtigt, An¬ kündigungen, welche ausschließlich oder doch vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen, auf An¬ suchen von der Abgabe zu befreien. Derartige Antün¬ digungen müssen den Vermerk „Von der Ankündigungs¬ abgabe befreit“ und Datum und Geschäftszahl des Befreiungsbescheides aufweisen. § 3. Höhe der Abgabe Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für deren Vornahme ein Entgelt entrichtet wird, 50 Prozent des Entgeltes. Wird das Entgelt nicht einmal, sondern für be¬ stimmte Zeitabschnitte wiederholt bezahlt, so ist die Abgabe von jeder Teilzahlung zu entrichten. Bei gedruckten oder in anderer Art durch mecha¬ nische oder chemische Vervielfältigung hergestellten An¬ kündigungen, für deren Anbringung oder Ausstellung ein Entgelt nicht entrichtet wird, oder bei denen sich das wahre Entgelt nicht verläßlich feststellen läßt, ist eine Abgabe von 0•1 Goldkrone für das Geviertmeier des Gesamtausmaßes des zur Ankündigung verwende¬ ten Stoffes zu entrichten. Erfolgt die Ankündigung für länger als einen Monat, so ist die Abgabe für jeden weiteren Monat im gleichen Betrage zu entrichten. Ein angefangener Monat wird voll berechnet. Für Steck= und Firmenschilder beträgt die Ab¬ gabe pro Stück und Jahr eine Goldkrone. Unter Goldkrone im Sinne des Gesetzes wird die Zollgoldkrone mit dem Kurswerte des Fälligkeits¬ termines der Abgabe verstanden. Artikel II. Durch die im Artikel 1 festgelegte Fassung der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 17. No¬ vember 1921, L.=G.= und V=Bl. Nr. 23, ist das Gesetz vom 1. Juni 1922, L.=G.= und V.=Bl. Nr 222 gegenstandslos geworden und wird daher außer Wirk¬ samkeit gesetzt. Artikel III. Dieses Gesetz tritt am Tage der Kund¬ machung im Landesgesetz= und Verordnungsblait für Oberösterreich in Kraft. Referent: Möchte hier teilen und zwar vorerst die Erhöhung auf das 50fache behandeln. Die erste Sektion stellt den Antrag auf Erhöhung der Abgabe auf das 50fache. Angenommen. Hinsichtlich der Einhebung nach der Goldparität ist die Sektion der Anschauung, daß ja ohnehin die Abgabe automalisch sich mit der Steigerung der Druck¬ kosten erhöht, nachdem sie in Form eines Zuschlages zu diesen eingehoben wird, somit die Einhebung nach der Goldparität überflüssig erscheint. Die Einhebung nach der Goldparität wird ab¬ gelehnt. Neu kommt hiezu die Besteuerung der Steck= und Firmenschilder. Die Sektion beantragt die Einhebung einer Ab¬ für Steck= und Firmenschilder, und zwar pro gabe Stück und Jahr eine Goldkrone. )5 Angenommen. Herr GR. Professor Brand stellt den Antrag auf Ausnahme der Steck- und Firmenschilder von der Abgabe. Abgelehnt. Herr Vizebürgermeister Nothhaft: Ich habe mich bereits im Vorjahre dagegen ausgesprochen, weil dies viel böses Blut machen wird und auch die Buch¬ haltung wiederholt versichert hat, daß diese Einnahmen gleich Null sein werden. Ich möchte davon abraten. h) Besucherabgabe. Herr GR. Dr. Peyrer: Die Besucherabgabe soll nun auf das 200fache erhöht werden und stellt die Sektion den Antrag auf Erhöhung auf 1000 Kr. Angenommen. 2055: i) Abgaben von den Eigentumsübertragungs¬ gebühren. Heir GR. Dr. Peyrer: Die erste Sektion stellt den Antrag auf Erhöhung des Zuschlages und zwar auf 100 Prozeni bei Immobiliargebüyren samt Zuschlägen, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäftes unverbauter Grund bildet und auf 40 Prozent bei Immobiliargebühren samt Zuschlägen, wenn den Gegen¬ stand des Rechtsgeschäftes verbauter Grund bildet. Angenommen. 3. j) Kraft= und Kutschwagensteuer. Herr GR. Dr. Peyrer: Hiezu liegt folgender Amtseniwurf vor: Gesetz vom 1922, womit das Gesetz vom 26. Jänner 1922, L=G.= u. V.=Bl. Nr. 52, betreffend die Einyebung einer Abgabe für die Kraft= und Kutsch¬ wagen im Stadtgebiete Steyr, abgeändert wird. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Artikel I Die §§ 1 und 4 des Gesetzes vom 26. Jänner 1922, L.=G.= und V.=Bl Nr. 52 haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: § 1. Gegenstand der Abgabe. Für Kraft= und Kutschwagen, sowie für Motor¬ räder (Dreiräder, Zyklonett, Hilfsmotore u. dgl.), die ihren Standort im Gemeindegebiete Steyr haben, ist von deren Eigentümer eine Abgabe an die Stadt¬ gemeinde Steyr zu entrichten. Der gleichen Abgabe unterliegen auch die Eigen¬ tümer jener Kraft= und Kutschwagen sowie Motor¬ räder, welche außerhalb des Gemeindegebietes Steyr eingestellt, jedoch zur vorwiegenden Verwendung im Gemeindegebiete von Steyr bestimmt sind, wenn der Abgabepflichtige entweder seinen Wohnsitz in Steyr hat oder sich daselbst der Mittelpunkt, beziehungsweise der Hauptbetrieb seiner Erwerbsunternehmung oder Be¬ schäftigung befindet. § 4. Höhe der Abgabe. 1. Für Kraftwagen mit Verbrennungskraft¬ maschinen wird die Angabe nach Steuerpferdestärken berechnet und beträgt für ein Jahr: Für Personenkraftwagen für die ersten sechs Steuerpferdestärken je 4 Goldkronen, für die weiteren vier Steuerpferdestärken 6 Goldkronen, für jede weitere Steuerpferdestärke je 8 Goldkronen. 2. Für Lastkraftwagen und nicht zum Transporte Personen eingerichtee Geschäftskraftwagen für jede Steuerpferdestärke 0°6 Goldkronen. Für Elektrokraftwagen beträgt die Abgabe ohne Rücksicht auf die Pferdestärke für ein Jahr: 1. Für Personenkraftwagen 40 Goldkronen, 2. für Lastkraftwagen 8 Goldkronen. Die Steuerpferdestärken werden nach der Formel N—03XiXdXS berechnet In dieser Formel bedeutet 0’3 eine Konstante, i die Zahl der Zylinder, d die Bohrung in Zeuti¬ metern und s den Hub in Metern.
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