Hiezu liegt folgender Entwurf vor: Gesetz vom 1922, womit das Gesetz vom 5. Oktober 1921, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 156, über die Einführung von Zuschlägen zum Gebührenäqui¬ valente zu Gunsten der Stadtgemeinde Steyr abge¬ ändert wird. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Artikel I. Im ersten Absatze des § 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1921, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 156, haben an Stelle der Worte „vom 1. Jänner 1921 an ein 20prozentiger Zuschlag“ die Worte „vom 1. Sep¬ tember 1922 an ein 50prozentiger Zuschlag“ zu treten. Artikel II. Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den seit 1. September 1922 verflossenen Zeitraum am Tage der Kundmachung in Kraft. Angenommen. c) Pferdesteuer. Gesetz vom 1922, womit das Gesetz vom 5 Oktober 1921, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 171, be¬ neffend die Einhebung einer Abgabe für den Besitz von Pferden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr ab¬ geändert wird. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Artikel I. Der § 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1921, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 171, hat in Hinkunft zu lauten: Die Abgabe beträgt für das Jahr: 1. Für Luxuspferde (Reit=, Renn= und Wagen¬ pferde) für das erste 10 Goldkronen, für jedes weitere um 3 Goldkronen mehr, demnach für das zweite 13 Goldkronen, für das dritte 16 Goldkronen usw. 2. Für Pferde (Nutzpferde) mit Ausnahme der im § 2 genannien die nachweislich nur in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes oder zu not¬ wendigen Fahrten von und zu der Arbeitsstätte ver¬ wendet werden, 0°5 Goldkronen. 3. Für belege Stuten und lizenzierte Hengste 05 Eoldkronen. Liegen die Vorausetzungen des Punktes 2 nur teilweise vor, so wird die Steuer nach Punkt 1 zur Hälfte eingehoben. Gewerbsmäßige Pferdehändler und Rennstall¬ besitzer fallen nicht unter die Ermäßigungsbestimmungen des Punites 2. Unter Goldkrone wird die Zollgoldkrone mit dem Kurswerte des Fälligkeitstermines der Abgabe ver¬ standen. Artikel III. Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für Oberösterreich in Wirksamkeit. Die Sektion stellt den Antrag auf Genehmigung im Sinne des Entwurfes. N95 Angenommen. Gebühren für baupolizeiliche Amtshandlungen. Entwurf: Gesetz vom 1922, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 5. Oktober 1921, L.=G.¬ Bl. Nr. 176, womit die Einhebung von Gebühren für baupolizeiliche Auushandlungen im Gemeindegebiese der Stadt Steyr bewilligt wird. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Artikel I. Zwischen die §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1921, L.=G.= u V.=Bl. Nr. 176, wird ein § Zu nachstehenden Wortlautes eingeschaltet: §Zu Der Gemeinderat der Stadt Steyr ist ermächtigt, die in den §§ 2 und 3 festgelegten Gebührenansätze im eigenen Wirkungskreise auf den fünfzigfachen Be¬ trag zu erhöyen. Ariikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für Oberösterreich in Wirksamkeit. Die Sektion stellt den Antrag auf Genehmigung. Angenommen. e) Stromabgabe. Entwurf: Gesetz vom 1922, womit das Gesetz vom 5. Uktober 1921, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 177, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe auf den Verbrauch elekurischen Stromes für Kraft=, Be¬ leuchtungs= und Beheizungszwecke im Stadtbezirke Steyr abgeändert wird. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Artikel I. Der § 1 des Gesetzes vom 5. Ok ober 1921, L.=G.= und V.=Bl Nr. 177, hat in Hinkunft zu lanten: Die Stadtgemeinde Steyr wird ermächtigt, von dem im Stadtgebiete für Kraft=, Beleuchtungs= und Beheizungszwecke zum Verbrauche gelangenden elektri¬ schen Strome eine Gemeindeabgabe im Ausmaße von 10 Prozent des vom Stromabnehmer entrichteten Preises einzuheben. Artikel II. Dieses Gesetz tritt am Tage der Kund¬ machung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für Oberösterreich in Wirksamkeit. Die Sektion stellt den Antrag auf Genehmigung. Angenommen. f) Kanzleitaxe. Entwurf: Gesetz vom 1922, womit dasGesetz vom 5. Oktober 1921, L.=G.= u. V.=B Nr. 181, betreffend die Einhebung einer. Abgabe (Kanzleitaxe) für Amtshandlungen des Stadtmagistrates Steyr ab¬ geändert wird. Der oberösterreichische Landtag hat be¬ schlossen: Artikel 1. Der zweite Absatz des § 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1921, L.=G= und V.=Bl. Nr. 181, hat in Hinkunft zu lauten: Die Stadtgemeinde Steyr ist berechtigt, durch Gemeinderatsbeschluß im eigenen Wirkungskreise eine Erhöyung der Abgabe bis zur 20fachen Höhe des Tarifes nach freiem Ermessen vor¬ zunehmen. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für Oberösterreich in Kraft. Die Sektion stellt den Antrag auf Genehmigung. Angenommen. 24565 g) Plakatsteuer. Heir GR. Dr. Peyrer: Es liegt folgender Entwuif vor: 1922, womit das Gesetz vom Gesetz vom 17. November 1921, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 23, be¬ treffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt¬ gemeinde Steyr (Ankündigungsabgabe), abgeändert und das denselben Gegenstand betreffende Gesetz vom 1. Juni 1922, L.=G= und V.=Bl. Nr. 112, aufgehoben wird Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Artikel 1 Die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 17. November 1921, L=G.= und V.=Bl. Nr. 23, haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: § 2. Befreiungen. Von der Abgabe sind befreit: 1. Ankündigungen und Bekannimachungen, die vom Bunde, dem Lande Oberösterreich, der Stadt¬ gemeinde Sieyr oder deren Organen und Unter¬ nehmungen, dann von den gesetzlich anerkannien Kirchen¬ und Religionsgenossenschaften erlassen werden:
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