Gemeinderatsprotokoll vom 27. Juli 1921

Die Beschwerde ist in jedem Falle binnen 14 Tagen von dem auf die Zustellung der Versügung folgenden Tage an beim Stadtmagistrate einzubringen. § 8. Durch diese Abgabeordnung wird die Einhebung der Armen¬ fondsgebühren nach § 55 des Gesetzes vom 27 Mai 1920 (L=G. und Vdg =Bl. 12) aufgehoben. Diese Abgabeordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Angenommen. c) Fahrradsteuer Herr GR. Witzany: Die Sektion hat sich dahin geeinigt, daß von der Einhebung einer solchen Steuer abzusehen wäre und schlägt dem Gemeinderate vor, diesen Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. Angenommen. d) Ankündigungsabgabe Herr GR Witzany: Die erste und zweite Sektion stellt den Antrag, der Gemeinderat beschließe die Einhebung dieser Abgabe nach folgendem Entwurf: 8 Gesetz betreffend die Einhebung einer Ge¬ meindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeinde¬ gebiete Steyr. Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen: Abgabepflicht. 1 Oeffentliche Ankündigungen innerhalb des Gemeinde gebietes Steyr unterliegen einer Abgabe 2. Als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel ver¬ vielfältigten Ankündigungen in Schrift oder Bild, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen oder in öffentlichen Räumen (Theatern, Kinos, Gast= und Kaffeehäusern, Bahnhöfen u. dgl.) angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, insbesondere auch jene, die durch die Lichtwirkungen hervorgebracht werden. Befreiung. § 2. Von der Abgabe sind befreit: 1. Anzeigen, die vom Bunde, dem Lande Oberösterreich oder der Gemeinde Steyr oder deren Organen, dann von den gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaften oder deren Organen erlassen werden, und alle Vereine, Genossenschaften und Ge¬ nossenschaftsverbände, die in Steyr bestehen. 2. Ankündigungen, die Wahlen in öffentliche Körperschaften betreffen, sowie Ankündigungen von politischen und Vereins¬ versammlungen. 3 Firmenschilder und andere Aufschriften an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder in Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen. Der Bürgermeister ist berechtigt, Ankündigungen, die aus¬ schließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungs¬ zwecken dienen, von der Abgabe auszunehmen Höhe der Abgabe. 1 Die Abgabe ist nach der Größe der Ankündigung zu entrichten und gilt für 30 Tage 2. Sie beträgt für Ankündigungen im Umfange hie 260 Zentimeter eine Krone, über 260 Zentimeter zwei Kronen pro Stück 3. Von Ankündigungen, die von Wanderausstellungen im Umherziehen zur Schau geboten werden, erhöht sich die Abgabe auf den dreißigfachen Betrag. 4. Für Ankündigungen, die durch Lichtwirkungen hervor¬ gebracht werden, beträgt die Abgabe eine Krone für jede Vor¬ führung 5 Für an Häusern und Zäunen angefertigte Reklam¬ arbeiten ist für die Dauer eines Jahres der fünfzigfache Betrag der vorgeschriebenen Abgabe zu leisten. 6 Diese Sätze können über Gemeinderatsbeschluß bis auf den vierfachen Betrag erhöht werden. Abgabepflichtige Bur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, der die Ankündigung ve anlaßt Entrichtung der Abgabe. 1. Die Gebühr muß vor der Anbringung der Ankündigung entrichtet sein 2. Die Ankündigungen (mit Ausnahme der unter § 3, Absatz 3 und 4 genannten) sind vor der Veroffentlichung beim Magistrate (Stadtrechnungsamt zur Abstempelung vorzulegen. 3. Wanderplakate und Ankündigungen, die durch Licht¬ wirkungen hervorgebracht werden, sowie jene, die an Häusern angebracht werden, sind spätestens am Tage vor der Veröffent¬ lichung beim Magistrate (Stadtrechnungsamt anzumelden. 4. Die Plakatierungsinstitute sind verpflichtet, für alle ein¬ langenden abgabepflichtigen Plakate die Gebühren einzuheben und jeden Monat dem Magistrate zu verrechnen. In den Ge¬ schäftsbüchern ist die Anzahl der Plakate genau bekannt zu geben. Auskunftspflicht. § 6. 1. Auf jeder der Abgabepflicht unterliegende Ankündigung muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. 2. Der Hersteller ist verpflichtet, dem Magistrate über Ver¬ langen den Besteller, die Zahl und Größe der hergestellten An¬ kündigungen anzugeben. Strafverfahren 1. Das Strafverfahren ist vom Magistrate als politische Behörde durchzuführen 2. Die Geldstrafen fließen in den Armenfonds der Stadt Steyr. Strafen. § 8. 1. Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe absichtlich verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Uebertretungen mit einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Kronen bis zum zehnfachen Betrage bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. 2. Sonstige Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen von 50 bis 1000 Kronen geahndet 3. Die Strafbarkeit verjährt nach einem Jahre. Zwangsweise Eintreibung Wenn die Abgabe nicht entrichtet wird, kann sie gemäß der Verordnung vom 20. April 1854 (R.=G=Bl. Nr. 96) oder auf Grund eines vom Magistrate bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Wege eingetrieben werden. Rechtsmittel § 10. 1. Gegen die Bemessung der Abgabe, gegen sonstige Ver¬ fügungen des Magistrates mit Ausnahme von Straferkennt¬ nissen ist innerhalb der Frist von 14 Tagen die Berufung an den Gemeinderat zulässig; die Entscheidung des Gemeinderates ist endgültig 2. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Verjährung § 11. Die Verjährung der Abgabe tritt nach einem Jahre von dem Zeitpunkte der Pflicht zu ihrer Entrichtung ein. Wirksamkeitsdauer. § 12. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für Oberösterreich in Wirk¬ samkeit und endet am 31. Dezember 1930. Vollzug. § 13. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung beauftragt Herr GR Aigner: Von der Abgabe sind unter anderem alle Vereine befreit; ich stelle den Zusatzantrag, daß auch alle Genossenschaften und Genossenschaftsverbände in Steyr von der Entrichtung dieser Abgabe befreit werden. Herr GR Schickl stellt noch den Antrag, daß auch An¬ kündigungen von Gewerbetreivenden bei Ausstellungen von der Abgabe befreit werden Herr NR. Witzany schließt sich dem Antrage des Herrn Gm Aigner unter der Bedingung an, daß nur das Genossen¬ schaftsleben betreffende und nicht zu Reklamezwecken dienende Ankündigungen von der Abgabe befreit werden und ergänzt seinen Antrag in diesem Sinne. Angenommen e) Drei Prozent Fürsorgeabgabe. Herr NR. Witzany: Mit Rücksicht auf die Wunsche der Waffenfabrik möge derzeit von der Einhebung einer deewrozen¬ tigen Abgabe Abstand genommen werden und dieser Punkt im Herbste auf die Tagesordnung gesetzt werden Uebrigens bedarf es nur einer Durchführungsverordnung, um die derzeit ein Prozent betragende Abgabe auf drei Prozent zu erhöhen. Angenommen.

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